Update Energie Nr. 30
Veröffentlichung des Referentenentwurf des Klimaschutz-Investitionsprämiengesetzes
Das Bundesfinanzministerium plant die Einführung einer steuerlichen Investitionsförderung in Höhe von 15 % der begünstigten Aufwendungen für Investitionen in Klimaschutz. Damit wird die bereits im Koalitionsvertrag für 2022/2023 geplante „Superabschreibung“ endlich umgesetzt.
Hintergrund
Am 17. Juli 2023 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf des sog. Wachstumschancengesetzes veröffentlicht. Ein wichtiger Teil dessen ist das neu geschaffene „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz“, kurz: Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz. Laut Gesetzesbegründung ist die geplante Prämie nur eine kleinere Ausgestaltung der Investitionsprämie. Eine umfassendere Investitionsprämie soll noch folgen. Diese soll auf einen größeren Kreis an unternehmerischen Transformationsinvestitionen abzielen und einen höheren Einsatz staatlicher Mittel erfordern.
Die Investitionsprämie
Die Klimaschutz-Investitionsprämie ist als eine unbürokratische und gewinnunabhängige Steuerprämie konzipiert. Ab 2024 soll bei Erfüllung der Voraussetzungen ein fester Anspruch der antragstellenden Unternehmen auf Zahlung der Prämie bestehen. D. h. dem Finanzamt steht kein Ermessen zu, sodass die Investitionsprämie für Unternehmen planbar wird. Der Prämiensatz soll 15 % der beantragten Bemessungsgrundlage betragen. Als maximale Bemessungsgrundlage sind Euro 200 Mio. vorgesehen, sodass eine Prämie von höchstens Euro 30 Mio. möglich wäre. Dabei soll die Investitionsprämie in Ergänzung zu bestehenden Projektförderungen für Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen gelten.
Voraussetzungen für die Förderfähigkeit
Förderbar sind Investitionen in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Wirtschaftsgut müssen mindestens Euro 10.000 betragen. Ausgenommen sind Investitionen für Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme/-kälte und Energieanlagen mit fossilen Brennstoffen. Die Wirtschaftsgüter müssen
- in einem Einsparkonzept enthalten sein,
- zur Verbesserung der Energieeffizienz des Unternehmens dienen und
- im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Das Einsparkonzept muss mit Hilfe eines zertifizierten, externen Energieberaters oder eines unternehmenseigenen Energiemanagers erstellt worden sein. Zudem müssen die Investitionen vor dem 1. Januar 2028 begonnen und abgeschlossen sein. Alternativ ist auch ein Abschluss nach diesem Zeitpunkt ausreichend, soweit davor Teilherstellungskosten entstanden oder Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet wurden.
Antragsverfahren
Der Antrag ist spätestens bis zum 31. Dezember 2029 beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Er kann unabhängig von der Steuererklärung gestellt werden, sodass der Antragsteller den Zeitpunkt selbst bestimmen kann. Um Bürokratieaufwand zu minimieren, muss die Bemessungsgrundlage pro Antrag mindestens Euro 50.000 betragen. Außerdem sind für jeden Antragsteller nur maximal zwei Anträge im Förderzeitraum zulässig. Laut Entwurf soll die Investitionsprämie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Investitionsprämienbescheids ausgezahlt werden.
Fazit
Die Investitionsprämie ist zu begrüßen. Es bleibt die Frage, ob das Gesetz auch tatsächlich so umgesetzt wird, wie es im veröffentlichten Entwurf vorgesehen ist.