11.01.2024Fachbeitrag

Update Energie Nr. 35

Das neue Energieeffizienzgesetz: Pflichten für Behörden, Unternehmen und Rechenzentren

Am 18. November 2023 ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten. Das EnEfG soll einen sektorübergreifenden Rahmen für mehr Energieeffizienz schaffen und enthält Vorgaben für Energieeinsparmaßnahmen und Energieeffizienzanforderungen, die sich sowohl an die öffentliche Hand als auch an Unternehmen richten. Erstmals nimmt das Gesetz auch ausdrücklich Betreiber von Rechenzentren in die Pflicht.

Hintergrund des EnEfG

Das EnEfG dient insbesondere der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU, die sukzessive bis 2025 durch die neue Energieeffizienzrichtlinie 2023/1791/EU ersetzt werden soll. Durch konkrete Primär- und Endenergieeinsparziele soll der Endenergieverbrauch in Deutschland bis 2045 gegenüber 2008 um 45 % gesenkt werden. Zudem soll das EnEfG zur Reduzierung des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des Klimawandels beitragen. Die entsprechenden Maßnahmen richten sich an sog. öffentliche Stellen, Unternehmen und Rechenzentren.

Pflichten für öffentliche Stellen

Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mindestens 1 GWh sind nach dem EnEfG zu jährlichen Einsparungen beim Endenergieverbrauch in Höhe von 2 % bis zum Jahr 2045 verpflichtet. Sollte die 2 %-Regelung nicht ausreichen, um die europarechtlichen Vorgaben einzuhalten, kann die Bundesregierung weitere Einsparverpflichtungen über Rechtsverordnungen erlassen. Das EnEfG soll insbesondere die Vorbildfunktion der Öffentlichen Hand für Energieeinsparungen hervorheben. Die Einsparziele gelten für zahlreiche Einrichtungen von Bund und Ländern.

Pflichten für Unternehmen

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh sind u. a. dazu verpflichtet, spätestens bis zum 18. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten. Überschreitet der durchschnittliche Gesamtendenergieverbrauch die 7,5 GWh-Schwelle erst nach dem 18. November 2023, so muss das Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens 20 Monate nach Erreichen dieser Schwelle eingerichtet werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann die Einhaltung dieser Pflichten stichprobenartig überprüfen und insbesondere die Vorlage von Nachweisen verlangen.

Betroffene Unternehmen müssen zudem weitere Anforderungen erfüllen. Dazu gehören u. a. die Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, die Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung.

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh sind verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne für alle als wirtschaftlich identifizierten Energieeinsparmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen.

Pflichten für Rechenzentren

Das EnEfG nimmt erstmalig auch ausdrücklich Betreiber von Rechenzentren in die Pflicht. Diese sind u. a. dazu verpflichtet, bis zum 1. Juli 2025 Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzurichten, es sei denn, das Rechenzentrum geht planmäßig vor dem 1. Juli 2027 außer Betrieb. Das EnEfG gibt ferner Werte zur Energieverbrauchseffektivität sowie zum Anteil an erneuerbaren Energien für Rechenzentren vor. Gegenüber dem Bund bestehen zudem Offenlegungs- und Informationspflichten.

Fazit

Der neue Rechtsrahmen zur Energieeffizienz ist sehr umfassend und stellt die öffentliche Hand und betroffene Unternehmen vor große Herausforderungen im Bereich der Energieeffizienz. Die neuen Verpflichtungen führen zu einem höheren Verwaltungsaufwand und werden zusätzliche Kosten verursachen. Erfüllen die betroffenen Akteure die Anforderungen nach dem EnEfG nicht oder nicht fristgerecht, drohen Bußgelder. Öffentliche Stellen und Unternehmen sollten daher prüfen, ob und inwieweit sie von den Pflichten des EnEfG betroffen sind.

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