19.09.2014Fachbeitrag

Vergabe 555

Aufklärung vor Auslegung, Eignungsmängel sind in jedem Verfahrensstadium aufzuklären

Zweifel an der Bieteridentität sind durch Auslegung auszuräumen. Scheitert die Auslegung, darf aufgeklärt werden. Auch bei der Angebotswertung bleibt ein Ausschluss wegen mangelnder Eignung möglich (OLG Hamburg, 29.04.2014, 1 Verg 4/13).

„Bietergemeinschaft“ ist nicht gleich „Einzelbieter“

Einzelbieter oder Bietergemeinschaft? Diese Frage kam erst bei der Angebotswertung auf. Der Auftraggeber bat den Bieter um Aufklärung und erteilte den Zuschlag. Dagegen ging ein unterlegener Bieter vor. Das Gericht gab ihm recht.

Mangelnde Eignung erst bei der Angebotswertung

Zeigen sich Eignungszweifel erst bei der Angebotswertung, darf der Auftraggeber auf eine abgeschlossene Wertungsstufe zurückgehen. Dies gilt auch, wenn sich Zweifel an der Bieteridentität ergeben.

Auslegung vor Aufklärung!

Zweifel müssen zunächst durch Auslegung ausgeräumt werden. Erst wenn diese erfolglos bleibt, darf der Auftraggeber um Aufklärung bitten.

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