Vergabe 682
Auftraggeber muss Sachverhalt für Eignungsprüfung vollständig ermitteln
Auftraggeber dürfen bei der Eignungsprüfung eigene Erfahrungen berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber den Sachverhalt umfassend ermittelt und Einwänden des Bieters mit angebrachter Sorgfalt nachgeht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2015, 15 Verg 3/15).
Prognoseentscheidung Einwände
Bei der Eignungsprüfung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, ob der Bieter in der Lage ist, die ausgeschriebene Leistung vertragsgemäß zu erbringen. Im vorliegenden Fall hatte der Auftraggeber aus eigener Erfahrung Zweifel an der Termintreue eines Bieters. Der Bieter erläuterte, dass auch andere Ursachen, auf die der Bieter keinen Einfluss gehabt habe, hierfür mitverantwortlich gewesen seien. Der Auftraggeber ging diesem und anderen Einwänden nicht nach und schloss den Bieter aus.
Einwände des Bieters sind zu berücksichtigen
Zu Unrecht: Der Auftraggeber hätte den Einwänden spätestens im Vergabenachprüfungsverfahren nachgehen müssen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Eignungsprüfung ist beim offenen und nichtoffenen Verfahren der Zeitpunkt des Zuschlags. Der Auftraggeber muss die Eignungsprüfung wiederholen.
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