Update Restrukturierung 7/2021
Auslaufen von COVInsAG und WKV-Schutzschirm sowie die schleppende Auszahlung der Überbrückungshilfe III führen zu Liquiditätsstress und Haftungsrisiken – auch für Gläubiger
COVInsAG läuft zum 30.04.2021 aus
Zum 30.04.2021 läuft die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gem. § 1 COVInsAG aus. Politische Bestrebungen, diese zuletzt schon sehr umstrittenen Verlängerungen nochmals auszudehnen, erscheinen nicht erfolgreich. Parallel dazu werden dann auch die Gläubigerprivilegierungen hinsichtlich Haftung und Anfechtung auslaufen. Lediglich bereits gewährte Kredite oder bestellte Sicherheiten bleiben nach Maßgabe des § 2 COVInsAG privilegiert. Damit unterliegen sowohl die Insolvenzantragspflicht für Schuldner (s. hierzu unser Update Restrukturierung 5/2021) als auch die Kreditgewährung in der Krise wieder den „normalen“ – in Deutschland bekanntlich sehr strikten – Voraussetzungen.
WKV-Schutzschirm endet zum 30.06.2021…
Nur zwei Monate später, am 30.06.2021, wird auch der von der Bundesregierung für die Warenkreditversicherer ausgebreitete Schutzschirm (WKV-Schutzschirm) auslaufen. Unter diesem übernimmt der Bund bis zu einer Höhe von 30 Mrd. € 90 % der Schäden, die den WKV bis Ende Juni entstehen können. Auch hier ist eine Verlängerung nicht in Sicht. Im Gegenteil waren die Kreditversicherer schon Ende letzten Jahres wenig begeistert von der Verlängerung des Schutzschirmes über den 31.12.2020 hinaus, der sie 60 % ihrer Prämie kostet.
…und setzt die Liquidität unter Druck
Das Auslaufen des WKV-Schutzschirms wird eine erhebliche Vorwirkung haben. Als der erste Schirm zum Jahresende 2020 auszulaufen drohte, kündigte Euler Hermes bereits im August an, die Linien zum Jahresende zurückzufahren (s. hier). Mit einer Anpassung der Linien ist auch jetzt zu rechnen. Kommt sie, wird das zu doppeltem Liquiditätsstress führen: Zum einen reduziert das das Factoring, das regelmäßig an eine bestehende Versicherung des Kunden geknüpft ist. Das betrifft insbesondere Lieferanten in den Problembranchen Maschinenbau, Konsum, Automotive und Aerospace. Zum anderen verlangen Lieferanten, deren Warenkreditvolumen nicht mehr (vollständig) abgesichert wird, kürzere Zahlungsfristen oder gar Vorkasse. Dieser Impact geht durch alle Branchen, wenngleich sicher unterschiedlich und unternehmens-individuell sehr unterschiedlich. Beide Faktoren zusammen dürften aber dazu führen, dass gerade dann, wenn die Geschäfte wieder anziehen, die Liquidität klemmt.
Schleppende Auszahlung Überbrückungshilfe III
Zumindest in Teilen droht diese (potentielle) WKV-induzierte Liquiditätsklemme auf eine schleppende Auszahlung der Überbrückungshilfe III zu stoßen. Von dieser wurden zuletzt (Stand 13.04.2021) mit 3,1 Mrd. € erst deutlich weniger als die Hälfte der beantragten Gelder ausgezahlt. Nachdem Ende Januar der Rahmen für staatliche Corona-Hilfen von der EU-Kommission von 3 auf 10 Mio. € erhöht wurde und dann am 03.03.2021 die Umsatzgrenze von vorher 750 Mio. € p.a. durch die Bundesregierung aufgehoben wurde, dürften vor allem größere Mittelständler im Handelsbereich aber auch den anderen vorgenannten Branchen hiervon betroffen sein.
Liquiditäts- und Insolvenzdruck steigt – Darlehensbrücken schwierig
Nimmt man diese drei Aspekte (auslaufendes COVInsAG, auslaufender WKV-Schutzschirm, verzögerte Auszahlung Überbrückungshilfe III) zusammen, spricht einiges dafür, dass zumindest in einigen Branchen bereits im Mai mit deutlich steigendem Liquiditäts- und letztlich auch Insolvenzdruck zu rechnen sein wird. Wo das Eigenkapital in krisengebeutelter Unternehmen durch die letzten 13 Monate weitgehend aufgezehrt wurde, wird die Vermeidung einer Insolvenzantragstellung häufig nur noch durch weiteres Fremdkapital möglich sein. Dessen Gewährung wird aber nicht mehr pauschal privilegiert. Es handelt es sich in solchen Konstellationen also um echtes Risikokapital.
Zur Risikoreduktion setzt die Bank-Praxis in solchen Situationen regelmäßig auf Sanierungskonzepte (insbes. nach IDW S6). Häufig wird aber die dafür erforderliche Zeit (8 bis 18 Wochen) fehlen. Auch die Kosten sind ein Thema, insbesondere dann, wenn die wirtschaftliche Schieflage Corona- bzw. Lockdown-bedingt ist. Dann stellt sich die Frage, ob eine darlehensweise Liquiditätshilfe auch als Brücke zur Erreichung der Mittel aus der Überbrückungshilfe III ohne weitere Prüfungshandlungen rechtssicher gewährt und eventuell sogar besichert werden kann. Da betreten wir Neuland – gern gemeinsam!