06.01.2016Fachbeitrag

Vergabe 672

Bekannt gemachte „objektive Kriterien“ zwingend zu berücksichtigen

Sieht ein Auftraggeber sogenannte „objektive Kriterien“ für die Angebotswertung vor, müssen diese zwingend berücksichtigt und dokumentiert werden (OLG Karlsruhe, 15.04.2015, 15 Verg 2/15).

Bindung an die festgelegten Kriterien

Der Auftraggeber ist bei der Wertung der Angebote an die in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen benannten Kriterien gebunden. Dies gilt auch für sogenannte „objektive Kriterien“, anhand derer die Punktzahl für die jeweiligen Zuschlagskriterien ermittelt werden soll.

Aus Dokumentation muss sich Anwendung ergeben

Aus der Dokumentation muss sich ergeben, welche Kriterien der Auftraggeber bei seiner Wertung zugrunde gelegt hat, wofür er wie viele Punkte vergeben hat und wie viele Punkte höchstens hätten verteilt werden können. Die einfache Angabe der erreichten Punktzahlen im Gesamtergebnis der Angebote genügt diesen Anforderungen nicht.

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