Vergabe 563
Beweispflicht bei De-facto-Vergabe
Behauptet ein Bieter im Nachprüfungsverfahren eine unzulässige De-facto-Vergabe, trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.08.2014, Verg 15/14).
Indizien reichen nicht aus
Bloße Indizien, die auf eine unzulässige Direktvergabe ohne vorherige Ausschreibung schließen lassen, reichen als Entscheidungsgrundlage für ein Nachprüfungsverfahren nicht aus. Kann der Antragsteller seinen Vortrag nicht durch zuverlässige Anhaltspunkte stützen, ist sein Nachprüfungsanstrag unzulässig.
Behauptungen muss Antragsteller auch beweisen
Zwar gilt im Nachprüfungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz, jedoch obliegt dem Antragssteller trotzdem die materielle Beweispflicht für die Tatsachen, auf die er sich berufen möchte.