Vergabe 501
Bietergemeinschaften nur ausnahmsweise zulässig
Bietergemeinschaften zwischen Unternehmen derselben Branche verfälschen den Wettbewerb und verstoßen daher regelmäßig gegen das Kartellrecht (OLG Düsseldorf, 17.02.2014 – Verg 2/14).
Bietergemeinschaft trägt Risiko
Die an einer Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen verpflichten sich, von eigenen Angebote abzusehen. Bietergemeinschaften sind daher nur zulässig, wenn Unternehmen erst durch den Zusammenschluss die ausgeschriebene Leistung erbringen können. Die Beweislast und das Ausschlussrisiko hierfür tragen im Zweifel die Mitglieder der Bietergemeinschaft.
Kartellrecht ist vergaberechtlich zu prüfen
Auftraggeber sind weder berechtigt, noch verpflichtet, Regeln mitzuteilen, nach denen sich Bietergemeinschaften bilden dürfen. Ihnen ist jedoch weiterhin gestattet, Beispiele aus der Rechtsprechung zu nennen, in denen ein Zusammenschluss gegen das Kartellrecht verstößt (§1 GWB). Ergeben sich hieraus Zweifel an der Zulässigkeit, müssen die betroffenen Unternehmen Rechtsrat einholen.
Vergabenachprüfungsinstanzen sind berechtigt, den Zusammenschluss kartellrechtlich zu überprüfen.
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