Vergabe 1438
Bieterschutz bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten
Ein Auftraggeber darf den Zuschlag nicht, ohne den Preis aufzuklären, auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot erteilen. Ist ein Bieter der Ansicht, der Angebotspreis eines Wettbewerbers sei ungewöhnlich niedrig, kann er einen Nachprüfungsantrag stellen (OLG Schleswig, 27.11.2024, 54 Verg 4/23).
Zuschlagsverbot bei Unauskömmlichkeit
Das OLG bestätigt damit den Beschluss vom 19.07.2023. Kann der Auftraggeber die Auskömmlichkeit eines Angebotes nicht aufklären, darf er den Zuschlag nicht auf dieses Angebot erteilen (s. Vergabe Aktuell 1408 vom 04.10.2023).
Nachprüfung konkurrierender Bieter
Bieter haben einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber ungewöhnlich niedrige Angebote aufklärt und den Zuschlag auf diese Angebote nicht erteilt. § 60 VgV, der den Auftraggeber zur Aufklärung verpflichtet, ist drittschützend. Bieter können sich hierauf berufen.