Vergabe 552
Bloße Behauptungen reichen Nicht
Bieter müssen (vermeintliche) Vergaberechtsverstöße des Auftraggebers beweisen, nicht nur behaupten. Das OLG Düsseldorf bestätigt erneut die Darlegungs- und Beweislast des Antragstellers (OLG Düsseldorf, 13.08.2014, VII-Verg 15/14).
Keine Vermutungen als Entscheidungsgrundlage
Bloße Vermutungen des Antragsstellers, dass der öffentliche Auftraggeber gegen Vergaberecht verstoßen haben könnte, reichen als Entscheidungsgrundlage für ein Gericht bzw. eine Vergabekammer nicht aus. Vermutet der Antragssteller z.B. lediglich, dass der Auftrag den Schwellenwert überschreitet, reicht dies nicht aus.
Darlegungs- und Beweislast
Vielmehr ist der Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig. Die von ihm vorgetragenen Indizien müssen mindestens so detailliert sein, dass eine Vergabekammer/ein Gericht wenigstens eine Widerlegung der Behauptung vom öffentlichen Auftraggeber verlangen kann.