Information zur Hochwasserkatastrophe
Bundesregierung will Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Bundesregierung hat am 4. August 2021 einen Gesetzentwurf zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen der Starkregenfälle und der Hochwasser im Juli 2021 verabschiedet, der kurzfristig in den Bundestag eingebracht werden soll.
Drohende Insolvenzantragspflicht durch Betriebsunterbrechung
Durch die Starkregenfälle und die dadurch verursachten Hochwasserereignisse im Juli 2021 entstanden bei einer Vielzahl von Betrieben Schäden und dadurch auch Betriebsunterbrechungen. In vielen Fällen kann dies dazu führen, dass sich Unternehmen mangels weiterer Umsätze oder auch infolge eines größeren Schadensbeseitigungs- oder Investitionsbedürfnisses einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gegenübersehen. Die Bundesregierung hat dieses Risiko erkannt und beabsichtigt nun, mit dem vorgeschlagenen Gesetz den geschädigten Unternehmen und ihren organschaftlichen Vertretern die nötige Zeit zu geben, um notwendige finanzielle Dispositionen zu treffen und notwendige Finanzierungs- und ggf. Sanierungsverhandlungen zu führen, wenn eine Insolvenz durch mögliche öffentliche Hilfen, Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen, Zins- und Tilgungsmoratorien oder auf andere Wiese abgewendet werden kann.
Grundsätzlich Insolvenzantragspflicht für AG, GmbH, GmbH & Co. KG u.a. ab Eintritt eines Insolvenzgrundes
Die Insolvenzordnung (InsO) sieht grundsätzlich vor, dass juristische Personen und andere haftungsbeschränkte Gesellschaften (z.B. AG, GmbH, GmbH & Co. KG) unverzüglich nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen und die Fortführung des Unternehmens ab Eintritt der Insolvenzreife an den Befriedigungsinteressen der Gesamtheit der Gläubiger ausrichten. Die Nichtbeachtung einer Insolvenzantragspflicht ist strafbewehrt und kann auch eine persönliche Haftung der organschaftlichen Vertreter auslösen.
Insolvenzantragspflicht aussetzen, wenn Insolvenzreife auf Flutereignis beruht und begründete Aussichten für Sanierung bestehen
Der nun vorliegende Gesetzentwurf zielt darauf ab, eine unter normalen Umständen bestehende Insolvenzantragspflicht ausnahmsweise auszusetzen, wenn eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder der Hochwasserereignisse im Juli 2021 beruht und aufgrund ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf eine Sanierung des Unternehmens bestehen.
Inkrafttreten rückwirkend zum 10. Juli 2021
Aussetzung bis 31. Oktober 2021, längstens bis zum 31. März 2022
Nach dem Willen der Bundesregierung soll das Gesetz rückwirkend zum 10. Juli 2021 in Kraft treten und eine Aussetzung der Antragspflicht längstens bis zum 31. Oktober 2021 gelten. Allerdings sieht der Gesetzentwurf auch die Möglichkeit vor, den Zeitraum über den 31. Oktober 2021 hinaus längstens bis zum 31. März 2022 durch Rechtsverordnung zu verlängern.
Aussetzung der Antragspflicht würde Strafbarkeit und Haftung verhindern
Eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht würde bewirken, dass die organschaftlichen Vertreter von grundsätzlich insolvenzantragspflichtigen Gesellschaften während der Aussetzungszeit keinen Insolvenzantrag stellen müssen und sich folglich auch nicht wegen eines unterlassenen Insolvenzantrages haft- oder strafbar machen können. Mit der Rückwirkung auf den 10. Juli 2021 (erste Ausrufungen des Katastrophenfalls in einigen Städten und Kreisen) will die Bundesregierung dem Umstand Rechnung tragen, dass im Einzelfall aufgrund des Zeitablaufs bereits Antragsfristen laufen. Um hier für Rechtssicherheit zu sorgen, soll sich eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auch auf die Vergangenheit erstrecken.
Aussetzung nur bei Ursächlichkeit der Flutereignisse 2021 und nur solange ernsthafte Verhandlungen über aussichtsreiche Sanierung geführt werden
Bei der Frage, wann eine Insolvenzreife auf den Starkregenfällen und dem Hochwasserereignis „beruhen“ und in welchen Fällen eine „Aussicht auf Sanierung“ im Sinne des Gesetzentwurfs bestehen soll, kann auf die Begründung des Gesetzentwurfs und auch auf Erfahrungen aus der Vergangenheit zurückgegriffen werden. Der Gesetzentwurf selbst sieht vor, dass es unerheblich sein soll, ob sich ein von den Starkregenfällen bzw. dem Hochwasserereignis im Juli 2021 betroffenes Unternehmen bereits vorher schon in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, soweit diese nicht vorher bereits eine Insolvenzantragspflicht begründeten. Zudem soll eine Antragspflicht nur so lange ausgesetzt sein, wie ernsthafte Verhandlungen mit Banken, Entschädigungsfonds, Versicherungen, der öffentlichen Hand etc. stattfinden und nicht bereits endgültig gescheitert sind. Ernsthafte Aussichten auf eine Sanierung sollen dann vorliegen, wenn aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters eine begründete Aussicht darauf besteht, dass das Unternehmen nach Erreichen eines Entschuldungskonzepts, nach Feststellung und Gewährung von Versicherungsleistungen oder nach der Zusage von staatlichen oder karitativen Entschädigungsleistungen überlebensfähig sind. Der Gesetzentwurf entspricht im Übrigen dem bereits im Zusammenhang mit der historischen Flutkatastrophe im Jahr 2013 verabschiedeten Gesetz über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz (BGBl. I Nr. 38, S. 2402). Die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen werden auch hier herangezogen werden können.
Gesetz muss noch durch den Bundestag
Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Eine beschleunigte Befassung des Bundestages, ggf. im Rahmen einer Sondersitzung, ist nicht unwahrscheinlich. Eine (rückwirkende) Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und damit eine Aussetzung auch von Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken greift allerdings erst ab Verkündung des Gesetzes.
Flutgeschädigte Unternehmen und deren organschaftliche Vertreter sollten bei sich abzeichnender wirtschaftlicher Krise die weitere Entwicklung genau beobachten und rechtzeitig fachkundigen Rat einholen, um strafrechtliche Risiken und Haftungsrisiken zu vermeiden.