19.03.2020FachbeitragCorona

Sondernewsletter Corona-Virus

Corona und Transportrecht

Im Zusammenhang mit dem Corona-Virus sind die Preise für Beförderungsleistungen teilweise sehr stark gestiegen, weil etwa eine Reduzierung des Frachtraumes eine Umbuchung und Neudisposition erforderlich macht. Diese Preissteigerungen sind möglicherweise nicht jedem und auch nicht jedem kaufmännischen Auftraggeber bekannt. Auch ist fraglich, ob coronabedingte Mehrkosten stets unter das übliche Entgelt (§ 632 BGB) fallen. Für beide Parteien des Beförderungsvertrages ist es daher besonders wichtig, dass eine ausdrückliche Einigung über die Höhe der Fracht getroffen wird. Es empfiehlt sich die Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel, welche die Berücksichtigung unvorhergesehener Entwicklungen ermöglicht.

Aufgrund des Corona-Virus kommt es dazu, dass der Transport in bestimmte Gebiete oder durch bestimmte Gebiete überhaupt nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten und Verzögerungen möglich ist. Dies kann zu Beförderungs- und Ablieferungshindernissen gemäß § 419 HGB führen. Wird ein solches Beförderungs- oder Ablieferungshindernis erst nach Übernahme des Gutes erkennbar, so hat der Beförderungsunternehmer Weisungen des nach § 418 oder § 446 HGB Verfügungsberechtigten einzuholen. Ist ein Beförderungs- oder Ablieferungshindernis für den Beförderungsunternehmer schon vor Übernahme des Gutes erkennbar, so treffen ihn diesbezüglich Hinweispflichten, und es sollte mit dem Auftraggeber abgeklärt werden, ob die Durchführung des Transportes gleichwohl versucht werden und wie verfahren werden soll, wenn das Beförderungs- oder Ablieferungshindernis eintritt.

Selbst wenn der Transport durchgeführt werden kann, kann sich die Beförderungsdauer ganz erheblich verlängern. Da der Beförderungsunternehmer gemäß § 423 HGB verpflichtet ist, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die ein sorgfältiger Frachtführer vernünftigerweise benötigt, droht dem Beförderungsunternehmer eine Haftung wegen Überschreitung der Lieferfrist nach § 425 Abs. 1 HGB. Um das Risiko einer Inanspruchnahme zu minimieren, empfiehlt es sich, den Auftraggeber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die sonst üblichen Lieferfristen nicht gelten, sondern dass sich diese in Folge des Corona-Virus deutlich verlängern können. Da deutsche Gerichte dazu neigen, an die Beförderungsbranche besonders hohe Anforderungen zu stellen (Einlassungsobliegenheit und sog. „grobes Organisationsverschulden“), sollte sich der Beförderungsunternehmer darauf einstellen, in einer etwaigen späteren gerichtlichen Auseinandersetzung genau darlegen zu können, weshalb und auf welche Weise das Corona-Virus den Transport verzögert hat und welche Vorkehrungen er selbst getroffen hat, um die Verzögerung so gering wie möglich zu halten.

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