16.01.2014Fachbeitrag

ÖPNV 062

Deutsche Bahn verlangt zu viel Geld für Bahnhöfe

Die Nutzungsentgelte für Bahnhöfe, welche die DB Station & Service AG von Eisenbahnverkehrsunternehmen verlangt, entsprechen nicht den Billigkeitsgrundsätzen des BGB (KG Berlin, Urteile vom 29.10.2012, 2 U 17/09, und 05.11.2012, 2 U 15/10).

Stationspreissystem 05 unbillig

Das Berliner Kammergericht kommt in zwei Urteilen zu dem Ergebnis, dass die aufgrund des 2005 eingeführten Stationspreissystems 05 (SPS) verlangten Entgelte einer Billigkeitskontrolle des § 315 BGB nicht stand. Das SPS 05 beruhe auf keiner nachvollziehbaren Kostenkalkulation. Die geforderten Preise stünden in keinem ausgewogenen Verhältnis von Leistung zu Gegenleistung.

Drastische Preiserhöhungen 2005

Mit dem SPS 05 erhöhte die DB Station & Service AG die Stationspreise zum 01.01.2005 drastisch. Vielen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) war die SPS daher ein Dorn im Auge – viele EVU zahlten die Preise nur unter Vorbehalt.

Anspruch auf Rückzahlung bejaht

Überzahlte Beträge können nun zurückgefordert werden. Das Gericht bejahte den Rückforderungsanspruch eines EVU (15/09) und lehnte die Nachforderung der DB gegen ein anderes EVU ab (17/09). Die Urteile sind rechtskräftig: Der BGH hat in beiden Fällen eine Nichtzulassungsbeschwerde ohne Begründung abgelehnt.

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