28.07.2021FachbeitragHochwasserkatastrophe

Information zur Hochwasserkatastrophe

Die Hochwasserkatastrophe als Ereignis höherer Gewalt und die vertragsrechtlichen Folgen

Die schweren Unwetter und das dadurch ausgelöste Hochwasser in einigen Gebieten von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern belegen erneut, dass Verträge während ihrer Laufzeit Einflüssen ausgesetzt sein können, die von den Parteien eines Vertrages nicht kontrolliert werden können. Die Durchführung der Verträge kann dadurch unvorhersehbar erschwert oder sogar unmöglich werden.

Derartige Naturkatastrophen werden rechtlich als „höhere Gewalt“ oder „Force Majeure“ bezeichnet, wenn sie als unvorhersehbar, unvermeidbar und außergewöhnlich erkannt werden. Diese Merkmale können z. B. vorliegen, wenn ein Zuliefererbetrieb seine Fabrik wegen Hochwasserschäden oder drohendem Einsturz vorübergehend schließen oder nicht unter voller Last betreiben kann. Hierüber und über die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung sind alle Kunden schnellstmöglich zu informieren. Der Verweis auf umfangreiche Berichterstattung in den Medien reicht insoweit nicht aus, um für sich selbst den Einwand höherer Gewalt zu erheben. Jeder Unternehmer, der sich auf ein Ereignis höherer Gewalt beruft, sollte zudem stets entsprechende Nachweise (Bilder, behördliche Anordnungen etc.) zur Hand haben, um den Vertragspartnern eine angemessene Prüfung des Einwands zu ermöglichen.

Vertragsrechtliche Folgen höherer Gewalt

Liegt ein Ereignis höherer Gewalt vor, kann dies nach deutschem Recht zu einer (vorübergehenden) Unmöglichkeit der Leistungserbringung führen. Der Zulieferer ist dann (für den Zeitraum des Ereignisses) von der Pflicht zur Leistungserbringung befreit. Im Gegenzug kann für die nicht erbrachte Leistung aber auch keine Vergütung verlangt werden. Da dem Zulieferer in Fällen höherer Gewalt kein Verschulden für verspätete oder ausbleibende Lieferungen vorzuwerfen ist, muss er auch nicht für etwaige Schäden haften, die beim Auftraggeber entstehen (entgangener Gewinn, Vertragsstrafen etc.) – es sei denn, es wurde eine (verschuldensunabhängige) Liefergarantie vereinbart. Dies stellt aber eine Ausnahme dar.

Nicht selten finden sich in Lieferverträgen auch eigene Regelungen dazu, wie mit Ereignissen höherer Gewalt umzugehen ist. Solche Regelungen gehen den Vorschriften des Gesetzes vor. Sie enthalten oft ein Recht zur Anpassung der Leistungsfristen, Kündigungs- oder Rücktrittsrechte oder auch eine Pflicht der Parteien, gemeinsam eine verträgliche Lösung für die neu entstandene Situation zu suchen. Letzteres dürfte das Gebot der Stunde sein, denn das Ausnutzen einer Notsituation dürfte sich ohnehin nicht mit dem gesetzlichen Leitbild einer Vertragsdurchführung nach Treu und Glauben vereinbaren lassen.

Gesetzliches Recht zur Anpassung eines Vertrags bei Störung der Geschäftsgrundlage

Um der geforderten Rücksichtnahme Nachdruck zu verliehen, enthält das BGB – unabhängig von dem Einwand höherer Gewalt – ein Recht auf Anpassung eines Vertrags im Falle einer Störung der Geschäftsgrundlage. Für die Annahme einer solchen Störung müssen sich grundlegende und gemeinsame Annahmen der Parteien nach dem Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben oder nicht eingetreten sein. Die veränderten Umstände müssen im Fall eines unveränderten Vertrags zu einer untragbaren Härte und zu einem mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen.

Die gesetzlichen Anforderungen an eine Störung der Geschäftsgrundlage sind also hoch und in normalen Zeiten nur selten zu bejahen. Für verheerende Naturkatastrophen, zumal in Zeiten einer Pandemie, mögen die Dinge nun aber anders liegen. Es erscheint also denkbar, dass die Störung der Geschäftsgrundlage in vielen Fällen anzunehmen ist, in denen die Parteien eines Vertrags keine gemeinsame Lösung erreichen können.

Berücksichtigung höherer Gewalt in zukünftigen Verträgen

Für die Verhandlung neuer Verträge ist dringend zu empfehlen, zukünftige Ereignisse höherer Gewalt durch die Aufnahme spezifischer Klauseln angemessen zu berücksichtigen.

Wir beraten Sie gerne

  • bei der Erhebung des Einwands höherer Gewalt gegenüber Ihren Kunden;
  • bei der Prüfung Ihrer rechtlichen Möglichkeit zur Anpassung geschlossener Verträge und möglicher Verhandlungen mit Ihren Kunden;
  • mit konkreten Vorschlägen für die Formulierung Ihrer zukünftigen Verträge.
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