24.06.2020Fachbeitrag

Update Vertriebsrecht Juni 2020

EU-Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Waren in Kraft getreten

Produkte, die in einem Mitgliedstaat der EU bereits rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch in allen anderen Mitgliedstaaten der EU vertrieben werden. Eine Anpassung an die nationalen Vorschriften des anderen Mitgliedstaates ist dabei nicht erforderlich, sofern – wie zum Beispiel für Möbel, Kleidung, Lebensmittel – keine EU-weit harmonisierten Produktvorschriften gelten und die öffentliche Sicherheit oder der Gesundheitsschutz nicht dagegenstehen. 

Bislang behinderten nationale Behörden häufig den Import von solchen Produkten und verlangten Belege über die Einhaltung nationaler Vorgaben. Solche Dokumente waren oft nur mit großem Aufwand und Zeitverzug zu beschaffen. Deshalb passten viele Unternehmen ihre Produkte von vornherein an die Regeln des Zielstaates  an oder verzichteten dort auf einen Markteintritt. Dies führte entweder zu höheren Produktpreisen oder geringerer Produktauswahl. Beides war der EU-Kommission ein Dorn im Auge. Eine EU-Verordnung soll nun Abhilfe schaffen. 

Neue Verordnung (EU/2019/515) in Kraft

Die neue Verordnung (EU/2019/515) ist seit dem 19. April 2020 in Kraft. Ein zentraler Aspekt ist die Bereitstellung eines vereinheitlichten und in allen EU-Amtssprachen verfügbaren Formulars (sog. Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung). Dieses Formular soll den Nachweis gegenüber den Behörden des Bestimmungslandes erleichtern, dass das betreffende Produkt bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde. 

Ausgefülltes Formblatt für Vertrieb ausreichend

Wird eine solche Erklärung vorgelegt, darf das betreffende Produkt grundsätzlich sofort im Bestimmungsland vertrieben werden. Der Einführer oder Händler darf den Vertrieb solange fortsetzen, bis er eine Verwaltungsentscheidung zur Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs für diese Waren erhält oder die zuständige Behörde den Marktzugang dieser Ware wegen konkreter Sicherheits- oder Gesundheitsbedenken vorübergehend aussetzt. Derartige Bedenken müssen von den lokalen Behörden aber detailliert dargelegt und begründet werden. Dies ist ein beachtlicher Fortschritt, denn bislang wurde von manchen nationalen Behörden eine Vielzahl von Nachweisen verlangt, deren Beschaffung für die Unternehmen kaum umsetzbar war. Durch die neue Verordnung genügt nun das Ausfüllen eines Formblatts. 

EU-Mitgliedstaaten richten „Produktinfostellen“ ein 

Um den zuständigen Behörden die Möglichkeit zu geben, schnell und effektiv alle notwendigen Informationen beschaffen zu können, enthält die neue Verordnung auch Vorschriften zur Vertiefung der Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten und schreibt einen wechselseitigen Informationsaustausch binnen 15 Arbeitstagen vor. Die Mitgliedstaaten richten dafür sogenannte „Produktinfostellen“ ein. Deren Hauptaufgabe besteht darin, Informationen über bestehende nationale Regelungen zu Produkten, für die bisher keine EU-weiten einheitlichen Regelungen getroffen wurden, und auf Anfrage auch individuelle Stellungnahmen bereitzustellen. In Deutschland werden die Aufgaben der Produktinfostellen von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für den Agrar- und Fischereisektor sowie für Bedarfsgegenstände und von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) für alle übrigen Produkte wahrgenommen.

Möglichkeit zur Nutzung eines Schlichtungsverfahrens

Untersagt die nationale Behörde den (weiteren) Vertrieb des Produkts in ihrem Mitgliedstaat, ist der Einführer oder Händler zukünftig nicht mehr allein darauf angewiesen, vor die Gerichte des jeweiligen Mitgliedstaats zu ziehen. Stattdessen besteht die Möglichkeit der Nutzung eines Schlichtungsverfahrens (SOLVIT). Dabei handelt es sich um einen Verbund von Beschwerdestellen, an welche Unternehmen sich wegen einer abweisenden Behördenentscheidung eines anderen Mitgliedstaates wenden können. Der Beschwerdeführer darf die Stelle seines Heimatlandes anrufen (in Deutschland das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie), die sich dann mit dem Netzwerkpartner im Staat der betreffenden Behörde in Verbindung setzt, um gemeinsam eine Lösung herbeizuführen. Die beteiligten Stellen dürfen sogar die EU-Kommission um eine eigene Einschätzung bitten, was sodann binnen 45 Arbeitstagen zu erfolgen hat. 

Als PDF herunterladen

Ansprechpartner

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.