09.04.2014Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht Oktober 2014

Die Societas Unius Personae („SUP“) – Kommt nun eine Europäische GmbH light!?

SUP-Richtlinie vom 9.4.2014

Nach dem die Einführung einer SPE-Verordnung für eine „Euro-GmbH“ gescheitert ist, unternimmt Brüssel nun einen erneuten Anlauf zur Etablierung einer – neben der SE – zweiten Europäischen Kapitalgesellschaft. Ein Richtlinienentwurf der EU-Kommission vom 9. April 2014 sieht zu diesem Zweck die Einführung einer europäischen Einpersonengesellschaft, die so genannte Societas Unius Personae („SUP“) vor.

Durch diese Richtlinie soll die Gründung Europäischer Tochtergesellschaften mit nur einem Gesellschafter vereinfacht und so grenzüberschreitende Aktivitäten insbesondere von kleinen und mittelständischen Unternehmen gefördert werden.

Die SUP soll durch Umwandlung oder Neugründung mit einem Mindestkapital von einem Euro entstehen, jedoch auf einen Gesellschafter beschränkt sein. Insofern besteht aber weiterhin die Möglichkeit des Zusammenschlusses mehrerer Gesellschafter zu einer GbR, die dann wiederum als einziger Gesellschafter der SUP fungiert.

Gründungsverfahren

Im Übrigen legt der Richtlinien-Entwurf besonderen Wert auf eine schnelle, günstige sowie unbürokratische Gesellschaftsgründung. Zu diesem Zweck sieht der Entwurf ein Online- Registrierungsverfahren – ggf. unter Verwendung eines vorgelegten Musterprotokolls vergleichbar dem § 2 Abs. 1a S. 2 GmbHG – vor, das auch vom Ausland her zugänglich ist und ein persönliches Erscheinen des Gründungsgesellschafters vor der eintragenden Behörde nicht erfordert. Zudem soll die Eintragung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Unterlagen erfolgen. Die bisher im deutschen Recht vorgesehene materielle Gründungsprüfung dürfte in dieser Zeit kaum zu leisten sein. Da der Entwurf eine Online-Gründung aber ohnehin nur mittels Bareinlage zulässt (erst folgende Kapitalerhöhungen sollen auch in Form von Sacheinlagen möglich sein), dürfte dieser Umstand weniger ins Gewicht fallen.

Zu deutlich mehr Kritik führt hingegen der mit dem elektronischen Anmeldeverfahren einhergehende Verzicht auf die Beteiligung eines Notars. Befürchtet wird vor allem eine Beeinträchtigung des öffentlichen Glaubens der kontinentaleuropäischen Handelsregister und damit einhergehend die Schaffung europäischer Briefkastenfirmen, die etwa auch zur Geldwäsche missbraucht werden könnten.

Allerdings knüpft der Entwurf die Dreitagesfrist an die Beibringung aller erforderlichen Unterlagen. Die Mitgliedstaaten könnten daher der Frist ein Identifizierungsverfahren, etwa wie bei
der Eröffnung von Bankkonten, vorschalten.

Sitz der Gesellschaft

Im Hinblick auf die Europäische Niederlassungsfreiheit folgt der Entwurf vollständig der Gründungstheorie. Anwendbar ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem die SUP in das Handelsregister eingetragen wird. Wie der Deutsche Anwaltsverein bereits bei der Diskussion um die Einführung der SPE befürwortet hatte, sieht der neue Entwurf nun vor, dass sich Gesellschaftssitz und Hauptverwaltung in unterschiedlichen Staaten befinden können, solange nur beide innerhalb der EU liegen. Ein grenzüberschreitender Unternehmensgegenstand ist für eine wirksame Gründung ebenfalls nicht erforderlich.

Kapitalschutzvorschriften

Ähnlich wie bei der im Zuge des MOMIG eingeführten deutschen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist für die SUP ein Mindeststammkapital von nur einem Euro vorgesehen. Eine obligatorische Vorgabe i.S.d. § 5a GmbHG zur Bildung entsprechender Rücklagen nach Aufnahme der operativen Tätigkeit sieht der Entwurf hingegen nicht vor. Eine derartige Pflicht kann allenfalls in der Satzung niedergelegt werden. Stattdessen soll der nötige Gläubigerschutz durch einen Bilanztest sowie durch eine Liquiditätsbescheinigung gewährleistet werden. Der Geschäftsführer soll hierzu bescheinigen, dass die SUP in dem auf die Gewinnausschüttung folgenden Jahr in der Lage sein wird, ihre Schulden bei Fälligkeit im normalen Geschäftsgang zu begleichen. Tritt im Folgejahr eine Liquiditätskrise ein, haften Geschäftsführer und Gesellschafter für die Gewinnausschüttung, sofern die Krise absehbar gewesen ist.

Transparenz soll zudem durch eine Pflicht zur Angabe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals auf den Geschäftsbriefen sowie auf der Website der SUP hergestellt werden. Auch hierbei geht der Entwurf einen neuen Weg.

Mitbestimmung

Vor dem Hintergrund der auch an den unterschiedlichen Mitbestimmungskulturen der Mitgliedstaaten gescheiterten SPEVerordnung, wird die Arbeitnehmermitbestimmung im Entwurf nicht erwähnt. Damit bestimmt sich die Mitbestimmung nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem die SUP in das Handelsregister eingetragen wird.

Wahl eines ausländischen Registersitzes das deutsche Mitbestimmungsrecht umgangen werden kann, selbst wenn später eine erhebliche Anzahl von Mitarbeitern im Inland beschäftigt wird. Ebenso ermöglicht es der Richtlinien-Entwurf, dass sich eine mitbestimmte Gesellschaft durch Umwandlung in eine SUP mit Registersitz in einem Mitgliedstaat, dessen Recht keine Arbeitnehmermitbestimmung auf Unternehmensebene kennt, den bislang eingreifenden nationalen Vorschriften versucht zu entziehen.

Allerdings könnten Mitgliedstaaten insoweit beschränkende Regelungen erlassen. Auch das Vale-Urteil (EuGH, Urt. v. 12.7.2012 - C378/10, NZG 2012, 871) lässt es zu, beim grenzüberschreitenden Formwechsel die Niederlassungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zu beschränken, wozu ausdrücklich auch der Schutz der Arbeitnehmer gehört. Ein Mitgliedstaat würde daher wohl nicht europarechtswidrig handeln, wenn er bei dieser Frage eigene Standards vorsieht. Zu beachten ist allerdings, dass nach der Vale-Rechtsprechung solche Beschränkungen den Vorgang nicht rechtlich oder praktisch unmöglich machen dürfen. Viel mehr als das, was bei der Sitzverlegung der SE oder bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung vorgesehen ist, wird man daher wohl auch für die SUP nicht vorsehen können.

Subsidiäre Anwendung nationaler Vorschriften

Subsidiär verweist der Richtlinien-Entwurf auf das mitgliedstaatliche Recht, in Deutschland also maßgeblich auf das GmbHG. Danach wäre etwa eine Gesellschafterliste zu führen und die Veräußerung des Anteils notariell zu beurkunden.

Fazit

Der Richtlinienentwurf geht in den Bereichen Gründung und Haftung neue Wege. Die subsidiäre Anwendung nationalstaatlichen Rechts dürfte in der Praxis zudem zu 28 verschiedenen Ausprägungen der SUP führen. Insgesamt könnte die SUP vor allem für kleine und mittlere Unternehmen Bedeutung erlangen, für welche der mit der Gründung europäischer Tochtergesellschaften zwecks Expansion in den Europäischen Binnenmarkt verbundene Aufwand häufig immer noch zu hoch ist. Auch im Hinblick auf die Arbeitnehmermitbestimmung dürfte die SUP für deutsche Unternehmen als attraktive Gestaltungsalternative zur langwierigen Gründung einer SE erscheinen.

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.