Vergabe 1046
Direktvergabe von Rettungsdienst nur an gemeinnützige Organisationen
Beschränkt der Auftraggeber den Bieterkreis nicht auf gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen, darf er Rettungsdienstleistungen nicht ohne Ausschreibung vergeben. (OLG München, 21.10.2019, Verg 13/19).
Der Begriff „gemeinnützig“ erfasst nur solche Organisationen und Vereinigungen, bei denen eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
Europarechtskonforme Auslegung
Der EuGH hatte dies bereits in seinem Grundsatzurteil zur Bereichsausnahme im Rettungsdienst entschieden (21.03.2019, C-465-17, vgl. dazu Vergabe Aktuell 974). Die nationale Regelung des § 107 Abs. 1 GWB ist im Lichte dieser Entscheidung europarechtskonform auszulegen. Die Bereichsausnahme gilt daher nur für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen an Organisationen und Vereinigungen, die nicht erwerbswirtschaftlich mit Gewinnerzielungsabsicht tätig sind.
Landesrecht kann Bereichsausnahme entgegenstehen
Bundes- oder Landesrecht kann die Direktvergabe verhindern. Im entschiedenen Fall gab das bayerische Rettungsdienstgesetz vor, dass der öffentliche Auftraggeber „freiwillige Hilfsorganisationen oder private Unternehmen“ mit der Durchführung von Notfallrettung, Patiententransport und Krankentransport beauftragt. Der Auftraggeber hatte im Einklang hiermit auch private, gewerbliche Unternehmen zugelassen. Damit entfällt die Möglichkeit der Direktvergabe.