11.02.2014Fachbeitrag

Vergabe 470

Eignungsnachweise sind präzise zu fordern

Auftraggeber müssen in der Bekanntmachung genau festlegen, welche Eignungsnachweise vom Bieter gefordert werden. Sind die Festlegungen des Auftraggebers unklar bzw. nicht eindeutig, kann dies nicht zulasten des Bieters gehen (OLG Naumburg, Beschluss vom 29.10.2013 – 2 Verg 3/13).

Nachweise eindeutig benannt?

In der Bekanntmachung war festgelegt, dass ein Zertifikat nach DVGW-Arbeitsblatt GW 302 Gruppe GN2 mit dem Angebot vorzulegen ist. In der Bekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen war nicht eindeutig angegeben, ob ein Zertifikat der Gruppe GN2 A oder der Gruppe GN2 B eingereicht werden muss.

Unklarheit nicht zulasten des Bieters (kein Angebotsausschluss)

Das OLG Naumburg entschied, dass die Vorlage eines jeden dieser Zertifikate (GN2 A oder der Gruppe GN2 B) ausreicht. Fehlt ein Zertifikat, kann ein Angebot nicht ausgeschlossen werden, da der Auftraggeber die Vorlage des Zertifikats nicht eindeutig gefordert hat.

Nachweise durch Auslegung ermitteln

Um zu ermitteln, welche Nachweise tatsächlich gefordert wurden, ist der objektive Empfängerhorizont eines fachkundigen Bieters, der die Gepflogenheiten des konkreten Auftraggebers nicht kennt, maßgeblich. Der wirkliche Wille des Auftraggebers ist unerheblich.

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