Update Compliance 161
Einladungen, Geschenke, Incentives: Nur einkommensteuerpflichtige Sachzuwendungen müssen pauschal versteuert werden
Einladungen und Geschenke an Amtsträger oder Geschäftspartner bergen nicht nur korruptionsstrafrechtliche Risiken; auch lohn- und einkommensteuerrechtliche Aspekte spielen eine Rolle. In der Praxis hat dies jüngst dazu geführt, dass Unternehmen rein vorsorglich betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Dritte pauschal der Lohnsteuer unterworfen haben (§ 37b EStG). Der Bundesfinanzhof hat nunmehr die umstrittene Rechtsfrage entschieden, ob bei einer Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG alle Sachzuwendungen (z.B. Geschenke, Aufmerksamkeiten, Gewährung von Rabatten etc.) in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, oder nur solche, welche bei dem Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.
Mit begrüßenswerter Deutlichkeit hat der BFH eine seit Einführung des § 37b EStG kontrovers diskutierte Rechtsfrage entschieden und sich dabei gegen die Finanzverwaltung gestellt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sollte es bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung nicht darauf ankommen, ob die Zuwendungen im Rahmen einer Einkunftsart zufließen und damit steuerpflichtige Einkünfte darstellen oder nicht: Sämtliche Sachzuwendungen sollten im Rahmen des § 37b EStG zu berücksichtigen sein (vgl. BMF vom 29.04.2008, IV B 2 – S 2297/b/07/001, Rz. 13).
Dem ist der BFH nunmehr entgegengetreten und hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur festgestellt, dass § 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-) Steuertatbestand begründet, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl stellt. Damit ist klar: Ein Grundsatz, dass eine Einkommensteuer bei betrieblich veranlassten Zuwendungen jeder Art per se entsteht, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Gewisse Unsicherheiten werden weiterhin zu einer im Zweifel zu hohen Bemessungsgrundlage führen
Für den die Sachzuwendung Leistenden stellt sich daher bei Anwendung des § 37b EStG nunmehr die Frage, welche Geschenke, Aufmerksamkeiten und sonstigen Incentives bei dem Empfänger der inländischen Besteuerung unterliegen könnten. Ist diese Frage z.B. bei ausländischen Geschäftspartnern, welche nach der Kenntnis des Zuwendenden in Deutschland weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig sind oder bei zweifelsfrei „privaten“ Zuwendungen noch relativ leicht zu beantworten, dürfte dies bei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Geschäftspartnern schwieriger sein. Aufgrund etwaig verbleibender Unsicherheiten in der Bewertung der Frage nach der inländischen Einkommensteuerpflicht dürfte die Praxis jedoch dahin tendieren, eher eine zu hohe Bemessungsrundlage anzusetzen als eine zu niedrige. Zur Vermeidung etwaiger Angriffsmöglichkeiten der Finanzverwaltung ist eine solche Handhabung sicherlich auch empfehlenswert.
Anpassung von Compliance-Richtlinien durch Aufnahme einer Einzelfallprüfungsregel für bestimmte Fallkonstellationen
Soweit eine (vorsorgliche) Pauschalversteuerung in unternehmensinternen Tax Compliance-Richtlinien oder Anti-Korruptionsrichtlinien vorgesehen ist, kann die Rechtsprechung des BFH zu Änderungsbedarf führen: Die vorsorgliche Pauschalversteuerung von Einladungen und Geschenken schadet sicherlich nicht; allerdings kann eine Einzelfallprüfung in bestimmten Fallkonstellationen (z.B. Incentives an ausländische Geschäftspartner) eine wirtschaftlichere, gleichwohl aber rechtssichere Lösung sein, die auch in Compliance-Richtlinien Berücksichtigung finden sollte. Es kann sich daher empfehlen, bestimmte Sachverhalte von einem in einer Richtlinie vorgesehenen Grundsatz der pauschalen Lohnversteuerung auszunehmen.