Update Arbeitsrecht Dezember 2019
Empfehlung des Rates vom 8. November 2019 zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige
Der Rat der Europäischen Union hat am 8. November 2019 auf Vorschlag der EU-Kommission eine Empfehlung an die Mitgliedsstaaten über den Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige (2019/C 387/01) erlassen. Das Ziel der Empfehlung ist ein besserer Zugang zum Sozialschutz für alle Arbeitnehmer und Selbstständige.
Statistisch gesehen befinden sich ca. 40 Prozent der Erwerbstätigen in den Mitgliedsstaaten der EU entweder in atypischen Arbeitsverhältnissen oder aber sie sind als Selbstständige tätig. Der durchschnittliche europäische Arbeitnehmer durchläuft im Rahmen seines Erwerbslebens zehn verschiedene Beschäftigungen. Neue Arbeitsformen kommen zukünftig dazu. Die Sozialschutzsysteme in den Mitgliedsstaaten sind jedoch nach Auffassung des Rats häufig nicht auf Selbstständige und Arbeitnehmer in atypischen Arbeitsverhältnissen zugeschnitten und würden daher keinen ausreichenden Schutz bieten.
Aus diesem Grund soll der Sozialschutz für alle Erwerbstätigen und Selbstständigen in Bezug auf folgende Leistungen ausgeweitet werden:
- Arbeitslosigkeit
- Krankheits- und Gesundheitsversorgungsleistungen
- Mutterschafts- und Vaterschaftsleistungen
- Invalidität
- Alter
- Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten
Konkret wird den Mitgliedsstaaten empfohlen, allen Arbeitnehmern und Selbstständigen Zugang zu einem angemessenen Sozialschutz zu gewähren und Mindeststandards hierfür einzuführen. Insbesondere wird den Mitgliedsstaaten empfohlen, für alle Arbeitnehmer und Selbstständige eine formelle Absicherung, eine tatsächliche Absicherung sowie einen angemessenen und einen transparenten Schutz zu gewähren.
Empfehlungen des Europäischen Rats sind für die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 288 Abs. 5 AEUV unverbindlich. Sie dienen der Koordinierung nationalen Handelns. Allerdings sind die nationalen Gerichte verpflichtet, Empfehlungen bei den Entscheidungen von Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen. So hat beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 2010 eine Maßnahme der Bundesnetzagentur wegen Nichteinhaltung einer Empfehlung für rechtswidrig erklärt.
Ob die Bundesregierung gesetzliche Änderungen im Sozialversicherungsrecht aufgrund der Empfehlung vornehmen wird, bleibt abzuwarten. Kurzfristig dürften jedenfalls keine Änderungen zu erwarten sein.