20.10.2016Fachbeitrag

Update Energie 012

Entlastung für energieintensive Unternehmen und weitere Neuregelungen für die Umlagepflicht von Letztverbrauchern

Am 18. Oktober 2016 ist das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Die Diskussion um die Einführung von Förderausschreibungen hat wichtige Änderungen bei der Besonderen Ausgleichsregelung in den Hintergrund gedrängt. Die Begrenzung der EEG-Umlage wird nun für einen weiter gefassten Unternehmenskreis mit einer geringeren Stromkostenintensität möglich sein. Weitere Rechtsänderungen mit Relevanz für stromintensive Unternehmen sind noch vor dem Inkrafttreten des EEG 2017 geplant, unter anderem zum Bestandsschutz für die Eigenversorgung und zur KWK-Umlage. Die Materie hat besondere Relevanz bei Umstrukturierungen und Unternehmensverkäufen, weil bei fehlender Berücksichtigung eine Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung zeitweise ausgeschlossen sein kann.

I. Reduzierte Anforderungen an die Kostenintensität für die Besondere Ausgleichsregelung

Gemäß EEG 2017 können sich Erleichterungen für energieintensive Unternehmen aus den Branchen der sog. Liste 1 ergeben.  Unternehmen, bei denen die Stromkosten zwischen 14 Prozent und 17 Prozent der Bruttowertschöpfung  ausmachen, profitieren künftig von einer Begrenzung der EEG-Umlage : Bei diesen Unternehmen wird die EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 GWh begrenzt auf 20 Prozent der allgemeinen EEG-Umlage und maximal 4,0 Prozent  der Bruttowertschöpfung.  Die Regelung nützt Unternehmen, welche die bisher erforderliche Mindestenergieintensität von 17 Prozent  knapp verfehlen und damit die volle EEG-Umlage zu entrichten hätten. Für Unternehmen der Liste 1 mit mindestens 17 Prozent Stromkostenintensität bzw. Unternehmen der Liste 2 mit mindestens 20 Prozent Stromkostenintensität bleibt es bei einer Beschränkung der EEG-Umlage auf 15 Prozent.

II. Gesetzliche Definition für neu gegründete Unternehmen

Eine weitere Gesetzesänderung betrifft den Begriff der neu gegründeten Unternehmen, der nun erstmals gesetzlich definiert wird. Das EEG sieht für neu gegründete Unternehmen eine Erleichterung der Antragsstellung u.a. in Bezug auf den Nachweis der Erfüllung der Grenzwerte vor.  Nach der nun ergänzten Begriffsbestimmung gehen die Anforderungen weit über das gesellschaftsrechtliche Verständnis hinaus: Ein Unternehmen wird nur dann als neu gegründet anerkannt, wenn es seine Tätigkeit unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsvermögen erstmals aufnimmt und es nicht durch Umwandlung entstanden ist.

III. Auswirkungen des Neugründungsbegriffs bei Umstrukturierungen und Unternehmensveräußerungen

Die praktischen Konsequenzen dieser Regelung sind zu sehen im Zusammenhang mit den (fortgeltenden) strengen Anforderungen des EEG 2014 für den Übergang von Begrenzungsbescheiden und den Rückgriff auf frühere Unternehmensdaten zur Bestimmung der Energieintensität. Bei Umstrukturierungen oder Unternehmensveräußerungen gelten nicht die allgemeinen Regeln für die verwaltungsrechtliche Rechtsnachfolge. Für den Übergang eines Begrenzungsbescheides bzw. die tatsächliche Anknüpfung an die Energieintensität des bisherigen Unternehmens ist es gemäß der Spezialregelung des § 67 EEG vielmehr erforderlich, dass die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens nahezu vollständig erhalten bleibt. Dieses Erfordernis gilt bei :

  • Umwandlungen von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder
  • Übertragungen sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession, wie z.B. bei Asset Deals oder in der Insolvenz.

Aufgrund des engen Anwendungsbereichs beider Bestimmungen ist es denkbar, dass das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein umstrukturiertes oder verkauftes Unternehmen weder als Neugründung (mangels im Wesentlichen neuen Betriebsvermögens) noch als Rechtsnachfolger des bisherigen Unternehmens (mangels nahezu vollständiger Erhaltung) anerkennt. In dieser Situation besteht weder die Möglichkeit einer vereinfachten Neuantragstellung noch einer Anknüpfung an die Begrenzungsmöglichkeiten des bisherigen Unternehmens. Hierdurch kann es dem neuen Unternehmen zunächst unmöglich sein, die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch zu nehmen, obwohl die materiellen Anforderungen in Bezug auf die Energieintensität erfüllt sind. Energieintensive Unternehmen sollten daher bei der Planung von gesellschaftsrechtlichen Transaktionen schon frühzeitig die Anforderungen des § 67 EEG in ihre Überlegungen einbeziehen.

IV. Erweiterung des Unternehmensbegriffs

Neu geschaffen wurde die Möglichkeit für Einzelkaufleute, die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch zu nehmen. Als stromkostenintensive Unternehmen kamen bisher nur rechtsfähige Personenvereinigungen und juristische Personen in Betracht. Die Änderung der Definition in § 5 Nr. 34 EEG wurde nun auf alle Rechtsträger eines qualifizierten kaufmännischen Geschäftsbetriebs erweitert. Für den bisher ausgeschlossenen Personenkreis ist eine rückwirkende Antragsstellung bis zum 31. Januar 2017 möglich.

V. Fortführung des Eigenversorgungsprivilegs für Bestandsanlagen (Referentenentwurf)

Noch vor seinem Inkrafttreten soll das EEG 2017 (zusammen mit dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz – KWKG) geändert werden. Dabei geht es insbesondere um die Eigenversorgung: Der Referentenentwurf  sieht vor, dass bisher ausgenommene Bestandsanlagen auch über das Jahr 2017 hinaus keine EEG-Umlage zu entrichten haben.  Eine Umlagepflicht soll erst entstehen, wenn die Stromerzeugungsanlage in der Eigenversorgung nach dem 31. Dezember 2017 grundlegend erneuert oder ersetzt wird. Die EEG-Umlage wird in diesem Fall dauerhaft auf 20 Prozent reduziert, sofern die installierte Leistung nicht erhöht wird. Keine EEG-Umlage soll u.a. anfallen für die Ersetzung von Kohlekraftwerken durch Gaskraftwerke oder Erneuerbare-Energien-Anlagen.  

Für Neuanlagen zur Eigenversorgung ist hingegen die volle EEG-Umlage bestimmt, wobei sich dieser Satz, wie schon im EEG 2014 vorgesehen, für Erneuerbare Energien-Anlagen und hocheffiziente KWK-Anlagen auf 40 Prozent der EEG-Umlage ermäßigt.  Auf den umlagepflichtigen Eigenverbrauch ist die Besondere Ausgleichsregelung (siehe oben) anzuwenden.

Auch im Hinblick auf einen Bestandsschutz bei der Eigenversorgung ist Vorsicht bei gesellschaftsrechtlichen Transaktionen geboten: Nach dem Wortlaut des Entwurfs  muss der begünstigte Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage bereits vor dem jeweils relevanten Stichtag als Eigenerzeuger betrieben haben. Hiernach kann der Bestandsschutz entfallen, wenn die Erzeugungsanlage und/oder der versorgte Betrieb im Rahmen eines Asset Deals veräußert werden.

VI. Begrenzung der KWK-Umlage entsprechend EEG 2017 (Referentenentwurf)

Ferner regelt der Referentenentwurf eine entsprechende Anwendung der Begrenzungen des EEG 2017 auf die KWK-Umlage, um so die Systematik beider Begrenzungsregelungen anzugleichen. Hieraus können sich Änderungen für die von den energieintensiven Unternehmen zu entrichtende KWK-Umlage ergeben. Begrenzungsbescheide nach der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2017 sollen zukünftig auch für das KWKG gelten.

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.