13.12.2015Fachbeitrag

Newsletter Health Care 4/2015

Entwurf der nationalen Mantelverordnung zur Reform des EU-Vergaberechts liegt vor

Nachdem der Gesetzentwurf zum neuen vierten (vergaberechtlichen) Teil des GWB im Juli 2015 von der Bundesregierung verabschiedet wurde, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im November 2015 den Referentenentwurf der Mantelverordnung zur Umsetzung der Reform des EU-Vergaberechts in deutsches Recht vorgelegt.

Wie bereits mehrfach berichtet (vgl. die Beiträge der Reihe „Reform des EU-Vergaberechts“ im Bulletin Gesundheitsmarkt Nr. 019-022 sowie in den Newslettern Health Care 2 und 3/2015), müssen die drei im Jahr 2014 in Kraft getretenen neuen EU-Vergaberichtlinien („klassische“ Vergaberichtlinie 2014/24/ EU, Sektorenrichtlinie 2014/25/EU und Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU) bis zum 18. April 2016 in nationales Recht umgesetzt werden.

Zusammenfassung mehrerer Rechtsverordnungen in Mantelverordnung

Der Entwurf der nun vorgelegten Mantelverordnung umfasst Rechtsverordnungen, die die Inhalte des bereits von der Bundesregierung verabschiedeten GWB-Entwurfs (die Zustimmung des Bundesrats soll in diesem Winter erfolgen) in Detailfragen für Vergaben oberhalb der europäischen Schwellenwerte ergänzen. Die Mantelverordnung enthält folgende Rechtsverordnungen:

  • Vergabeverordnung (VgV)
  • Sektorenverordnung (SektVO)
  • Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
  • Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)
  • Folgeänderungen in anderen Rechtstexten, zum Beispiel in

der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV).

Vergabeverordnung

Die VgV gilt für die „klassische“ Auftragsvergabe, also für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber. Neben den üblichen Regelungsinhalten treten die neu gefassten Bestimmungen aus dem 2. Abschnitt der VOL/A (VOL/A-EG) und aus der VOF hinzu. Daher ist der Entwurf der VgV wesentlich umfangreicher als bislang und enthält detaillierte Regelungen zum Vergabeverfahren. Die VOL/A-EG und die VOF werden mit der Reform abgeschafft. Die VgV wird zukünftig nur zu einem geringen Teil auf die Vergabe von Bauleistungen anwendbar sein. Daher bleibt neben der VgV der 2. Abschnitt der VOB/A (VOB/A-EG) grundsätzlich beibehalten, um die Besonderheiten der Vergabe von Bauleistungen zu berücksichtigen. Der Entwurf der neuen VOB/A-EG wurde noch nicht veröffentlicht.

Die 1. Abschnitte der VOL/A und der VOB/A, die für Vergaben unterhalb der europäischen Schwellenwerte gelten, bleiben durch die Reform selbst unberührt. Nach Umsetzung der Regelungen im Oberschwellenbereich soll überprüft werden, ob Anpassungsbedarf im Unterschwellenbereich besteht.

Sektorenverordnung

Die SektVO ist auf die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Zusammenhang mit einer Sektorentätigkeit aus den Versorgungsbereichen Verkehr, Trinkwasser- und Energieversorgung anwendbar.

Sie enthält entsprechend der VgV umfangreiche Regelungen zum Vergabeverfahren. Teilweise sind die Regelungen mit der VgV identisch, teilweise tragen sie den Besonderheiten der Sektorenaufträge Rechnung. Im Unterschied zur VgV umfasst die SektVO sowohl die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen als auch von Bauleistungen.

Die KonzVgV enthält Regelungen für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen durch Konzessionsgeber und stellt damit ein Novum im deutschen Vergaberecht dar.

Konzessionsverordnung

Bei einer Konzession handelt es sich in der Regel um langfristige und komplexe Vereinbarungen, in denen der Konzessionsnehmer das Betriebsrisiko trägt. Der Konzessionsnehmer erhält im Gegenzug für die Erbringung von Bauleistungen das Recht zur Nutzung des Bauwerks (Baukonzession) beziehungsweise im Gegenzug für die Erbringung und Verwaltung von Dienstleistungen das Recht zur Verwertung der Dienstleistung (Dienstleistungskonzession). Eine zusätzliche Zahlung durch den Konzessionsgeber ist nicht zwingend. Der Ablauf des Vergabeverfahrens ist in der KonzVgV sehr flexibel ausgestaltet, um die Vielzahl der möglichen Sachverhaltskonstellationen abzudecken.

Vergabestatistikverordnung

Auf Basis der VergStatVO soll durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Statistik über die vergebenen öffentlichen Aufträge und Konzessionen – insbesondere oberhalb der europäischen Schwellenwerte – geführt werden.

Fazit

Für die öffentlichen Auftraggeber soll hierdurch kein zusätzlicher Aufwand entstehen. Die relevanten Daten werden in einem elektronischen Verfahren automatisch mit der Bekanntmachung vergebener Aufträge übermittelt. Fazit: Der Entwurf der Mantelverordnung befindet sich derzeit in Abstimmung auf Bundes-, Länder- und Verbandsebene.

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.