22.09.2014Fachbeitrag

Update Compliance 179

Entwurf eines neuen Straftatbestandes zur Korruption im Gesundheitswesen

In die politische Diskussion über Neuregelungen zur Korruption im Gesundheitswesen gerät wieder Schwung: Das Bundesland Bayern hat einen Diskussionsentwurf eines "Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen" vorgelegt (BT-Ds. 17/14184 und 17/13080).

Der Diskussionsentwurf sieht die Einführung eines neuen § 299a StGB "Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen" vor. Demnach soll mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wer als Angehöriger eines Heilberufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung, der Empfehlung, der Verabreichung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial entweder (1.) einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder (2.) in sonstiger Weise seine Berufsausübungspflichten verletzt.

Spiegelbildlich hierzu soll auch das entsprechende Anbieten, Versprechen oder Gewähren derartiger Vorteile strafbar sein.

Hintergrund: Nicht weiter verfolgter Entwurf der früheren Bundesregierung

Bereits im vergangenen Jahr war mit den Stimmen der ehemaligen schwarz-gelben Regierungskoalition ein Gesetzesentwurf zur Einführung eines neuen Straftatbestandes gegen Korruption im Gesundheitswesen beschlossen worden (siehe Update Compliance Nr. 148). Dieser Entwurf ging dem Bundesrat aber nicht weit genug, u. a. weil er nicht alle Angehörigen von Heilberufen erfasste. Er hat den damaligen Entwurf daher abgelehnt und den Vermittlungsausschuss angerufen.

Neuer Entwurf: Strengere Regelungen

Der von Bayern nunmehr vorgelegte Diskussionsentwurf geht weiter als der Ursprungsentwurf der ehemaligen Bundesregierung. In den Kreis der tauglichen Täter sind neben Ärzten und Zahnärzten auch Tierärzte, Apotheker und Psychotherapeuten einbezogen, mithin alle sogenannten akademischen Heilberufe. Kern des Straftatbestandes ist, wie auch bei allen anderen bereits existierenden Korruptionsstraftatbeständen, die sogenannte Unrechtsvereinbarung. Das Fordern, Sich-versprechen-lassen oder Annehmen von Vorteilen muss inhaltlich mit einer bestimmten "Gegenleistung", etwa der Verordnung von Medikamenten eines bestimmten Pharmaunternehmens oder auch nur deren Empfehlung, verknüpft sein. Wann eine solche Unrechtsvereinbarung vorliegt, ist eine Einzelfallfrage. Zulässig werden jedenfalls solche Zuwendungen bleiben, die sich in den Lebenszuschnitt des Empfängers einfügen und damit "sozial adäquat" sind. Die Erfahrung zeigt, dass die Meinungen, wo hier die Grenzen zu ziehen sind, auf Seiten von Betroffenen einerseits und Strafverfolgungsbehörden andererseits auseinanderfallen. Zu beachten ist, dass auch die Gewährung von Rabatten oder die Einladung zu einer Fachveranstaltung mit Freizeitanteil strafrechtliche Relevanz aufweisen können, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Heilmittelberufsträgers stehen.

Offizialdelikt

Der Diskussionsentwurf sieht zudem eine Neufassung des § 300 StGB vor, sodass bestimmte Fallkonstellationen der neuen Straftat als besonders schwerer Fall der Bestechung bzw. Bestechlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden können. Bei den Straftatbeständen soll es sich um Offizialdelikte handeln. Die Behörden wären demnach bei Hinweisen auf entsprechende Straftaten zu Ermittlungen verpflichtet, unabhängig davon, ob ein Strafantrag vorliegt.

Praxishinweis

Der nun vorliegende Diskussionsentwurf stellt eine deutliche Verschärfung im Vergleich zu der von der ehemaligen Bundesregierung angedachten Gesetzesänderung dar. Seine Umsetzung wird weitreichende Folgen für Compliance-Maßnahmen gerade im Vertriebsbereich von Pharmaunternehmen und Medizinprodukteherstellern haben. Auch die Ärzteschaft müsste sich die strengen Regeln vergegenwärtigen, da der sog. Anfangsverdacht einer Bestechlichkeit im Gesundheitswesen nach den Neuregelungen schnell auftreten kann. Bereits die Aufnahme behördlicher Ermittlungen kann – unabhängig davon, ob es später zu einer Sanktionierung kommt – negative Folgen für die Berufsausübung haben.

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