16.03.2020FachbeitragCorona

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ESMA senkt Meldeschwelle für Netto-Leerverkaufspositionen auf 0,1 Prozent

ESMA-Entscheidung

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („ESMA“) hat heute die Entscheidung getroffen, die Meldeschwelle für Netto-Leerverkaufspositionen gemäß der EU-Leerverkaufsverordnung auf 0,1 Prozent zu senken (die „ESMA-Entscheidung“). Die ESMA-Entscheidung ist unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung auf der Webseite der ESMA in Kraft getreten.

Meldeschwelle nun 0,1 Prozent (bisher: 0,2 Prozent)

Die ESMA-Entscheidung verpflichtet natürliche oder juristische Personen, Netto-Leerpositionen in Aktien, die zum Handel an einem regulierten Markt in der Europäischen Union zugelassen sind, der gemäß Verordnung (EU) Nr. 236/2012 („EU-Leerverkaufsverordnung“) zuständigen nationalen Behörde mitzuteilen, wenn eine solche Position 0,1 Prozent des ausgegebenen Aktienkapitals erreicht oder übersteigt.

Erhöhung der Transparenz zur Überwachung potenzieller Gefahren für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie

Mit dieser Maßnahme soll die Transparenz für die ESMA und die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten bei Leerverkäufen erhöht werden, um eine Überwachung möglicher Gefahren für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der jüngsten Verluste auf den Finanzmärkten zu ermöglichen.

Nur Aktien, die zum Handel auf einem regulierten Markt in der EU zugelassen sind, unterliegen einer niedrigeren Meldeschwelle

Im Gegensatz zur EU-Leerverkaufsverordnung, die für Aktien gilt, die zum Handel an einem Handelsplatz innerhalb der Europäischen Union zugelassen sind, gilt die ESMA-Entscheidung nur für Aktien, die zum Handel an einem regulierten Markt in der Europäischen Union zugelassen sind. Dies bedeutet, dass auf Aktien, die zum Handel am deutschen Freiverkehr zugelassen sind, der niedrigere Schwellenwert keine Anwendung findet. Darüber hinaus gilt die ESMA-Entscheidung nicht für Aktien, die zum Handel an einem regulierten Markt in der Europäischen Union zugelassen sind, wenn der Haupthandelsplatz der Aktien außerhalb der Europäischen Union liegt. Bitte beachten Sie, dass dies gemäß der ESMA-Verwaltungspraxis voraussetzt, dass die betreffenden Aktien in der ESMA-Liste der nach der EU-Leerverkaufsverordnung ausgenommenen Aktien enthalten sind. Die entsprechende Liste finden Sie hier.

Die Entscheidung der ESMA gilt mit sofortiger Wirkung für einen Zeitraum von drei Monaten

Die ESMA-Entscheidung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von drei Monaten. Die Art der Mitteilung an die zuständige nationale Behörde (in Deutschland: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) bleibt unverändert. Der Schwellenwert für die Veröffentlichung von Netto-Leerverkaufspositionen im Bundesanzeiger (derzeit 0,5 Prozent) und der inkrementelle Schwellenwert von 0,1 Prozent für Netto-Leerverkaufspositionen über dem Eingangsschwellenwert gelten unverändert.

Die Entscheidung der ESMA finden Sie hier.

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