BRX Update: Beihilferecht Dezember 2018
EU-Beihilfevorschriften und die nationalen Gerichte: Eine Chance für deutsche Prozessanwälte
Heutzutage werden die AEUV-Vorschriften über staatliche Beihilfen immer häufiger angewandt. Die Europäische Kommission nutzt die Regeln auf innovative Weise, um die Zuständigkeit für die Steuerregulierung von den Mitgliedstaaten zu übernehmen, indem sie die Selektivität von nationalen Maßnahmen oder Entscheidungen in Frage stellt, die bestimmten Steuerzahlern eine bevorzugte Behandlung gewähren. Auch Unternehmen nutzen die Vorgaben des AEUV verstärkt, um die unlauteren Wettbewerbsvorteile der Wettbewerber, die Subventionen erhalten, anzugreifen. Dazu beschweren sie sich bei der Kommission, um eine Untersuchung einzuleiten, die möglicherweise zur Rückzahlung (mit Zinsen) durch die subventionierte Partei führt.
Bisherige zurückhaltende Anwendung des Beihilferechts durch deutsche Gerichte hat sich geändert
Eine Beschwerde bei der Kommission ist nicht die einzige Möglichkeit, die einem geschädigten Wettbewerber offen steht. Die nationalen Gerichte sind für Fragen staatlicher Beihilfen zuständig, und sind – im Gegensatz zur Kommission, die die Durchsetzung des Wettbewerbs zur Aufgabe hat – verpflichtet, die Rechte und Pflichten des Einzelnen zu wahren, was sie potenziell zu einem attraktiveren Rechtsschutzforum macht. In der Vergangenheit haben deutsche Gerichte jedoch das EU-Recht immer wieder missachtet, indem sie entschieden haben, dass es im deutschen Recht keine Rechtsgrundlage für Klagen von Wettbewerbern gibt. Die jüngsten Entwicklungen in einer Reihe von Verfahren vor deutschen Gerichten und Urteile des EuGH haben diesen Trend erfreulicherweise umkehren können und sollten in der Zukunft die Inanspruchnahme der nationalen Gerichte durch deutsche Prozessanwälte in Beihilfefragen stärker fördern.
Gemäß der „Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte“ muss ein Gericht nicht-notifizierte Beihilfen zurückfordern
UV spielen die nationalen Gerichte eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen. Artikel 108 Abs. 3 AEUV sieht vor, dass Beihilfen bei der Kommission angemeldet werden müssen und erst dann gewährt werden können, wenn diese eine Entscheidung über ihre Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt getroffen hat. Artikel 108 wirkt unmittelbar, sodass die Gerichte verpflichtet sind, ihn anzuwenden und zu gewährleisten, dass das EU-Recht Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht hat.
Sie können auslegen, ob ein Zuschuss eine staatliche Beihilfe im Sinne des AEUV darstellt, ob eine Beihilfe eine Gruppenfreistellung genießt oder unter eine zuvor genehmigte Beihilferegelung fällt; können Beihilfen für rechtswidrig erklären und ihre Rückforderung mit Zinsen anordnen; eine einstweilige Verfügung erlassen, die die Auszahlung von Beihilfen verhindert; einstweilige Maßnahmen anordnen und Schadenersatz wegen Verletzung des Durchführungsverbots zusprechen. Sie können jedoch nicht über die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt entscheiden, da dies in der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission fällt. Damit haben nationale Gerichte als Forum für die klagende Partei eine gewisse Anziehungskraft. Selbst wenn eine Beihilfe nicht angemeldet und bereits in Anspruch genommen wurde, ist die Kommission verpflichtet, zu prüfen, ob die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist bzw. freigestellt ist. Im Gegensatz dazu sind die nationalen Gerichte verpflichtet, diese Beihilfen für rechtswidrig zu erklären und können auch ihre Rückforderung anordnen.
Im Jahr 2009 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung über die Durchsetzung des Beihilferechts durch die nationalen Gerichte, in der sie die Rechtsprechung und Praxis zusammenfasst und ihren Standpunkt zur Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten darlegt. Einige Kritiker haben der Kommission vorgeworfen, die Rolle der Gerichte zu großzügig auszulegen, wahrscheinlich weil die Kommission die private Rechtsdurchsetzung fördern und ihre Ressourcen für die größeren, wichtigeren Fälle erhalten möchte. So ist die Kommission beispielsweise der Ansicht, dass das Gericht verpflichtet ist, die Rückforderung der Beihilfe anzuordnen, die es für rechtswidrig erklärt hat (weil sie nicht angemeldet wurde), während die Kommission selbst nicht über diese Befugnis verfügt und zunächst die Beihilfe überprüfen muss. Das nationale Gericht kann eine eigene Entscheidung treffen und muss das Verfahren auch dann nicht aussetzen, wenn die Kommission die betreffende Angelegenheit parallel behandelt, aber es kann auch die Kommission um Auskunft oder eine (nicht rechtsverbindliche) Stellungnahme ersuchen oder die Frage dem EuGH zu einer Vorabentscheidung nach Artikel 267 AEUV vorlegen.
Deutsche Gerichte erkennen nunmehr an, dass der AEUV Individualrechte verleiht und sie die Rechte von Wettbewerbern schützen müssen
Eine Studie aus dem Jahr 2006, die 2009 aktualisiert wurde, zeigte, dass die private Durchsetzung zugenommen hat, und obwohl es sich in den meisten Fällen um Berufungen gegen Steuermaßnahmen handelt und noch kein Gericht Schadenersatz angeordnet hat, hat es eine Zunahme der erfolgreichen Klagen auf Aussetzung oder Rückforderung rechtswidriger Beihilfen gegeben.
Die Studie zeigte, dass in Deutschland die unteren Gerichte bei der ordnungsgemäßen Anwendung des EU-Rechts zögerlich waren und in mehreren Fällen die Klagen von Wettbewerbern abwiesen. Sie stellten hierbei zu Unrecht fest, dass der Zweck des Durchführungsverbots nicht dem Schutz des Einzelnen diente, dass es im deutschen Recht eine dem Artikel 108 Abs. 3 AEUV entsprechende Vorschrift geben müsse und dass Wettbewerber eine Klage erst nach einer negativen Entscheidung der Kommission erhoben können.
Diese Situation hat sich nun geändert. Im Jahr 2011 stellte der BGH klar, dass Artikel 108 Abs. 3 AEUV ein individuelles Recht gewährt, das von den deutschen Gerichten zu beachten ist. Diese sind verpflichtet, Wettbewerbern, die durch rechtswidrige staatliche Beihilfemaßnahmen benachteiligt sind, Rechtsschutz zu gewähren. Der BGH hat § 823 Abs. 2 BGB als eine hierfür geeignete Rechtsgrundlage angesehen. In den Jahren 2012 und 2014 bestätigte der EuGH auch seine frühere Entscheidung in der Rechtssache CELF und entschied in zwei getrennten Vorabentscheidungsverfahren, die von den deutschen Gerichten (Flughafen Lübeck/Air Berlin und Deutsche Lufthansa) eingeleitet wurden, dass das nationale Gericht das Verfahren nicht aussetzen darf, wenn die Kommission ein förmliches Verfahren zur Prüfung der betreffenden Beihilfe eingeleitet hat, sondern entweder die Beihilfegewährung aussetzen oder einstweilige Maßnahmen anordnen muss. Im Jahr 2017 schloss sich der BGH in einer Reihe von Urteilen der Position des EuGH an.
Wir gehen davon aus, dass es in Zukunft mehr beihilferechtliche Verfahren vor deutschen Gerichten geben wird
Wir sind der Ansicht, dass diese jüngsten Entwicklungen es Klägern klarer und einfacher gemacht hat, die Regelungen des Beihilferechts heranzuziehen, um Abhilfe gegen unfaire Wettbewerbsvorteile im Markt zu schaffen, die durch illegale Subventionen verursacht werden. Wir erwarten, dass in Zukunft viel mehr Fälle vor die deutschen Gerichte kommen werden.