Vergabe 556
EuG bestätigt Begründungspflicht für Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber müssen unterlegenen Bietern unverzüglich die Gründe über das Ausscheiden aus dem Vergabeverfahren mitteilen (EuG, 24.04.2013, T-32/08).
Vorabinformationspflicht
Im deutschen Recht besteht eine Vorabinformationspflicht gemäß § 101a GWB. Dementsprechend muss der öffentliche Auftraggeber bei Kartellvergabeverfahren sogar vor dem Zuschlag alle unterlegenen Bieter über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots informieren.
Gründe nicht bis ins letzte Detail zu Benennen
Diese Vorabinformation dient dazu, dass der unterlegene Bieter die Auswahlentscheidung nachvollziehen und gegebenenfalls Rechtsschutz suchen kann. Eine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, dem unterlegenen Bieter einen detaillierten Vergleich seines Angebots und des angenommenen Angebots zu erstellen, besteht nicht.
Vorabinformation auch außerhalb Vergaberecht sinnvoll
In der Praxis hilft eine Vorabinformation an die unterlegenen Bieter auch bei Verfahren außerhalb des Kartellvergaberechts. Für Dienstleistungs- oder Energiekonzessionen kann dies die unterlegenen Bieter dazu zwingen, das Verfahren vor dem Zuschlag anzugreifen. Später sind ungerügte Fehler dann geheilt bzw. ein Rechtsangriff ist unzulässig (siehe dazu PSA Energie 054).