Vergabe 477
EuGH: Vergaberichtlinien gelten ohne fristgerechte Umsetzung direkt
Europäische Richtlinien, im entschiedenen Fall die Sektorenrichtlinie, gelten auch dann zu Lasten eines Unternehmens, wenn der Mitgliedsstaat die Richtlinie nicht umgesetzt hat (EuGH, 12.12.2013 – C-425/12).
Rechtsform schützt nicht vor europäischem Recht
Der EuGH bekräftigt in seiner Entscheidung, dass Mitgliedsstaaten keine Vorteile daraus ziehen dürfen, wenn sie europäische Richtlinien nicht korrekt umgesetzt haben. Dies gilt auch für private Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der betroffenen Richtlinien fallen.
Betroffenes Unternehmen = Sektorenauftraggeber
Im Fall des EuGH beschaffte eine portugiesische Aktiengesellschaft Gaszähler, ohne die Vorgaben der Sektorenrichtlinie (93/38/EWG) zu beachten. Das Unternehmen ist nach Auffassung des EuGH Sektorenauftraggeber. Denn es erbringt im öffentlichen Interesse liegende Dienstleistungen und ist dazu mit besonderen Rechten ausgestattet. Zugleich steht es unter staatlicher Aufsicht. Die portugiesischen Behörden müssen dem Unternehmen die Vorschriften der Sektorenrichtlinie entgegenhalten.
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