13.11.2015Fachbeitrag

Vergabe 670

Fehlerhafte Gebührenkalkulation bei Missachtung von Vergaberecht

Fremdleistungskosten sind gebührenrechtlich keine erforderlichen Kosten, wenn gegen das Vergaberecht verstoßen wurde. Etwas anderes gilt nur dann, soweit auszuschließen ist, dass auch bei Einhaltung der Vorschriften Leistungen nicht kostengünstiger hätten erbracht werden können (Schleswig-Holsteinisches OVG, 10.09.2015, 4 LB 45/14).

Gesetz verlangt Vergaberecht

Das Kommunalabgabengesetz in Schleswig-Holstein sieht ausdrücklich vor, dass Entgelte für Leistungen Dritter nur dann zu den erforderlichen Kosten gehören, soweit die Beauftragung Dritter unter Beachtung der Vergaberechtsvorschriften erfolgte.

Überhöhtes Leistungsentgelt

Das OVG sah hier einen Vergaberechtsverstoß, da ein Zweckverband den Gesellschaftsanteil an einem gemeinschaftlichen Entsorgungsunternehmen nach den Vergaberechtsvorschriften ausgeschrieben hatte, nicht aber den konkreten  Leistungsvertrag. Für das Gericht stand außer Zweifel, dass ein Bieter für den reinen Leistungsvertrag ein deutlich günstigeres Angebot hätte abgeben können.

Nicht übertragbar auf alle Bundesländer

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OVG ist allerdings nicht auf alle Bundesländer übertragbar. Das Kommunalabgabengesetz in Schleswig-Holstein sieht eine spezielle Regelung vor, die es beispielsweise in Nordrhein- Westfalen nicht gibt. Die ausdrückliche Beachtung der Vergaberechtsvorschriften für Drittbeauftragungen gilt in Nordrhein- Westfalen nämlich nicht.

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