Update Compliance 167
Geldwäscheverdacht: BaFin konkretisiert Meldepflichten
Die BaFin hat die Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz konkretisiert: Die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten müssen danach auch bereits vollzogene verdächtige Transaktionen melden. Gemeldet werden muss auch die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Vertragspartners bei der Offenbarung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Schließlich muss eine Verdachtsmeldung erfolgen, wenn ein Verpflichteter Kenntnis vom Vorhaben eines Vertragspartners erhält, eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben.
Vor wenigen Wochen haben das Bundesfinanzministerium und die Deutsche Kreditwirtschaft neue Auslegungs- und Anwendungshinweise zur Verhinderung der Geldwäsche herausgegeben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat diese Hinweise jetzt zum Anlass genommen, die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) weitergehend zu den ihnen auferlegten Pflichten zu informieren.
Neben den erhöhten Sorgfaltspflichten an eine sog. Fernidentifizierung hat die BaFin sich insbesondere mit den Anforderungen an eine Verdachtsmeldung, das interne Meldeverfahren und dessen organisatorische Ausgestaltung befasst. Des Weiteren nimmt die Aufsichtsbehörde zum Erfordernis einer Meldung bei Kenntnis einer steuerlichen Selbstanzeige Stellung.
Einzelheiten zur Verdachtsmeldung
Das GwG sieht eine Verdachtsmeldung durch den Verpflichteten vor, sofern sich im Zusammenhang mit einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung Hinweise auf eine Geldwäsche ergeben.
Die BaFin stellt insoweit klar, dass neben bevorstehenden, laufenden oder noch nicht ausgeführten Transaktionen auch bereits durchgeführte Transaktionen von der Meldepflicht erfasst sein können. Letztgenannte sind unverzüglich zu melden, wenn der Verpflichtete erst im Nachhinein – etwa aufgrund einer eigenen oder einer von den Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden initiierten Recherche zum Kundenbestand oder zu durchgeführten Transaktionen – Kenntnis von einem Verdachtsfall erhält.
Gleiches gilt, wenn geldwäscherelevante Verdachtsmomente im Rahmen einer sich anbahnenden Geschäftsbeziehung vorliegen; auch dann kann eine Meldung erforderlich sein.
Die Beurteilung des Sachverhalts hat der Verpflichtete dabei nach beruflichen Erfahrungswerten unter dem Blickwinkel der Ungewöhnlichkeit und Auffälligkeit im jeweiligen geschäftlichen Kontext vorzunehmen. Weder bei ihm noch den für ihn handelnden Mitarbeiter muss Gewissheit über den Bezug einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung zu einer Geldwäsche bestehen.
Verdachtsmeldung auch bei Verletzung der Offenbarungspflicht
Ferner weist die BaFin darauf hin, dass eine Verdachtsmeldung auch dann erfolgen muss, wenn ein Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten gegenüber dem Verpflichteten verletzt. Bleibt er den Nachweis, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlichen Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, schuldig oder weist er dem Verpflichteten die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht nach, ist die Verdachtsmeldung zu erstatten.
Dokumentation von Meldung und Nicht-Meldung
Das Vorliegen der Tatsachen für eine Verdachtsmeldung sowie das Ergebnis der Beurteilung sind stets nachvollziehbar zu dokumentieren. Selbst in den Fällen, in denen der Verpflichtete nach seiner Prüfung von einer Meldung abgesehen hat, muss er die Gründe hierfür in prüfungstechnisch nachvollziehbarer Art und Weise niederlegen und für fünf Jahre aufbewahren. Diese Aufzeichnungen unterliegen der Überprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
Verdachtsmeldung bei Selbstanzeige
Schließlich hat die BaFin sich näher zur Meldepflicht im Zusammenhang mit einer steuerlichen Selbstanzeige geäußert. So ist ein Verpflichteter nach dem GwG gehalten, eine Verdachtsmeldung zu erstatten, sofern er Kenntnis davon erlangt, dass sein Kunde eine Selbstanzeige abgegeben hat bzw. die Abgabe einer solchen plant und nicht auszuschließen ist, dass die mit dem Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung oder die Vermögenswerte des Kunden mit einer Steuerhinterziehung im Zusammenhang stehen.
Praxishinweis
Insbesondere die Ausführungen zur Verdachtsmeldung und den damit einhergehenden Dokumentationspflichten sollten alle Verpflichteten zum Anlass nehmen, ihre Handhabung in der Praxis zu überprüfen und ggf. den Forderungen der BaFin anzupassen, um der Verhängung einer Geldbuße zu entgehen. Das GwG hält insoweit einen umfassenden Katalog vor, wonach u.a. bereits die falsche oder unvollständige Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt.