Newsletter Health Care, Pharma & Life Sciences 1/2018
In Vergabeverfahren sind seit dem 1. Januar 2018 neue europäische Schwellenwerte zu beachten
Alle zwei Jahre werden die europäischen Schwellenwerte, die bei Vergabeverfahren zu beachten sind, der Höhe nach entsprechend der sogenannten Sonderziehungsrechte (Währungseinheit des Internationalen Währungsfonds) angepasst. Die EU-Schwellenwerte sind relevant für die Frage, ob für die Vergabe der Leistung eines Auftraggebers die vergaberechtlichen Regelungen zu beachten sind, die auf den EU-Richtlinien beruhen (europäisches Vergaberecht; insbesondere 4. Teil GWB, VgV, 2. Abschnitt VOB/A, SektVO, KonzVgV, VSVgV), oder die haushaltsrechtlichen Regelungen (nationales Vergaberecht; insbesondere 1. Abschnitt VOL/A beziehungsweise UVgO, 1. Abschnitt VOB/A).
Die Europäische Kommission hat die europäischen Schwellenwerte durch EU-Verordnungen vom 18. Dezember 2017 erhöht. Am 29. Dezember 2017 wurden die neuen EU-Schwellenwerte, die seit dem 1. Januar 2018 auch in Deutschland gelten, im Bundesanzeiger veröffentlicht. Relevant für die Anwendbarkeit der neuen EU-Schwellenwerte auf das jeweilige Vergabeverfahren ist der Zeitpunkt der Auftragsbekanntmachung.
Neue EU-Schwellenwerte
Die neuen EU-Schwellenwerte betragen (jeweils netto)
- für Bauaufträge von öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern, Konzessionsgebern und im Bereich Verteidigung / Sicherheit: EUR 5.548.000 (bisher EUR 5.225.000),
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von öffentlichen Auftraggebern: EUR 221.000 (bisher EUR 209.000),
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern und im Bereich Verteidigung / Sicherheit: EUR 443.000 (bisher EUR 418.000),
- für Dienstleistungsaufträge (einschließlich soziale und andere besondere Dienstleistungen) von Konzessionsgebern: EUR 5.548.000 (bisher EUR 5.225.000),
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der zentralen Regierungsbehörden (oberste und obere Bundesbehörden sowie vergleichbare Bundeseinrichtungen): EUR 144.000 (bisher EUR 135.000),
- für soziale und andere besondere Dienstleistungen von öffentlichen Auftraggebern: EUR 750.000 (unverändert) und
- für soziale und andere besondere Dienstleistungen von Sektorenauftraggebern: EUR 1.000.000 (unverändert).
Fazit
Die europäischen Schwellenwerte wurden überwiegend erhöht, was dazu führen wird, dass grundsätzlich weniger Vergabeverfahren dem europäischen Vergaberecht unterfallen und daher weniger Leistungen europaweit ausgeschrieben werden müssen. Leistungen, die unterhalb der europäischen Schwellenwerte liegen, müssen nur dann national ausgeschrieben werden, wenn der jeweilige Auftraggeber zur Einhaltung des Haushaltsrechts verpflichtet ist.