31.07.2024Fachbeitrag

Update Health Care 6/2024

Integrierte Notfallzentren an Krankenhäusern

Im Rahmen der Reform der Notfallversorgung sollen Integrierte Notfallzentren (INZ) flächendeckend etabliert werden, welche insbesondere die notorisch überfüllten Notaufnahmen entlasten.

Nach dem Entwurf des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG) handelt es sich bei Integrierten Notfallzentren um sektorübergreifende Notfallversorgungsstrukturen, welche aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle bestehen und auf Basis einer Kooperationsvereinbarung zusammenarbeiten sollen. Wesentliches Element der Integrierten Notfallzentren ist die zentrale Ersteinschätzungsstelle, die Hilfesuchende der richtigen Struktur innerhalb des Integrierten Notfallzentrums zuweist. Perspektivisch soll dies über eine standardisierte, qualifizierte und digitale Ersteinschätzung geschehen.

Nach dem Gesetzentwurf soll der erweiterte Landesausschuss die Standorte von Integrierten Notfallzentren als zentrale Anlaufstelle der Notfallversorgung festlegen, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte flächendeckende Versorgung mit gleichmäßigem Zugang der Bevölkerung sicherzustellen. Voraussetzung ist, dass ein Krankenhausstandort mindestens die Anforderungen der Notfallstufe 1 (Basisnotfallversorgung) nach den Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllt und dass kein überwiegendes berechtigtes Interesse des Krankenhauses entgegensteht. Als berechtigte entgegenstehende Interessen kommen anstehende Strukturveränderungen in der Notfallversorgung in Betracht, sodass der Standort die weiteren Standortkriterien nicht mehr erfüllen könnte oder auch der Nachweis, dass das Krankenhaus die mit der Bestimmung als Standort eines Integrierten Notfallzentrums verbundenen neuen Aufgaben personell oder finanziell nicht erfüllen kann.

Im NotfallG sind weitere Kriterien festgelegt, welche bei der Auswahl der Krankenhausstandorte für Integrierte Notfallzentren insbesondere zu berücksichtigen sind:

  1. die Erreichbarkeit des Standorts mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer Fahrzeit von 30 Minuten für mindestens 95 Prozent der zu versorgenden Menschen in einer Planungsregion;
  2. die Zahl der zu versorgenden Menschen in einer Planungsregion, was dazu führen kann, dass eine höhere Dichte an Integrierten Notfallzentren nötig ist;
  3. die Erreichbarkeit des Standorts mit dem öffentlichen Personennahverkehr;
  4. das Bestehen einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhausstandortes und
  5. die Möglichkeiten einer Kooperation mit Vertragsärzten oder medizinischen Versorgungszentren im Umkreis des Standorts.

Wenn in einer Planungsregion mehrere Krankenhausstandorte für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums gleich geeignet sind, sollen vorrangig Krankenhausstandorte als Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt werden, die eine leistungsfähigere Notaufnahme (insb. höhere Notfallstufe) aufweisen, notfallmedizinisch relevante Fachabteilungen vorhalten (insbesondere Allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie, Allgemeine Innere Medizin und Neurologie) und in denen Notdienstpraxen unmittelbar in der Notaufnahme eingerichtet werden können.

Ist der Standort eines zugelassenen Krankenhauses als Standort eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt worden, sind dieses Krankenhaus und die zuständige Kassenärztlichen Vereinigung zur Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums verpflichtet und haben innerhalb von 6 Monaten nach Festlegung eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abzuschließen. In dieser sind insbesondere die folgenden Punkte zu vereinbaren:

i) Vernetzung und Fallübergabe innerhalb des Integrierten Notfallzentrums sowie zwischen dem Integrierten Notfallzentrum und der Kooperationspraxis;
ii) Organisation und personellen Besetzung der zentralen Ersteinschätzungsstelle, wobei die fachliche Verantwortung beim Krankenhaus liegen soll;
iii) Anmietung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten, Einrichtung und Verbrauchsmaterial der Notdienstpraxis;
iv) Ausgestaltung der Ausschreibung eines Vertrages mit einer Apotheke zur Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten einschließlich der Möglichkeit der Anmietung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten durch oder für Apotheken;
v) Nutzung der technischen und diagnostischen Einrichtungen des Krankenhauses durch die Notdienstpraxis einschließlich der hierfür zu entrichtenden Entgelte; und
vi) Regelungen für den Fall wiederholter und schwerwiegender Verstöße gegen die Kooperationsvereinbarung.

Mit dieser Reform möchte der Gesetzgeber die Notallversorgung lokal zentralisieren und die Hilfesuchenden „in die richtige Versorgungsebene“ steuern. Krankenhäuser, für die die Notaufnahme ein wichtiger Baustein einer nachhaltigen wirtschaftlichen Ausrichtung ist, sollten sich daher jetzt schon mit den Vorgaben der integrierten Versorgungszentren auseinandersetzen, insb. ob sie die mit dem integrierten Notfallzentrum verbundenen Aufgaben personell und finanziell erfüllen können.

Gerne können Sie sich hierzu an uns wenden.

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