Vergabe Aktuell 1458
Intransparenz wegen geschwärzter Akte
Übermäßiges Schwärzen einer Akte kann das Recht des unterlegenen Bieters auf ein transparentes Verfahren verletzen (OLG Celle, 28.03.2023, 13 U 81/21).
Transparenzgrundsatz
Der Konzessionsgeber muss den Konzessionsnehmer in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren auswählen. Dafür ist insbesondere erforderlich, dass die Auswahlentscheidung für den unterlegenen Bieter nachvollziehbar und plausibel ist.
Nachvollziehbare Auswahl erforderlich
Laut OLG Celle ist es grundsätzlich unschädlich, wenn der Konzessionsgeber das Angebot des obsiegenden Bieters teilweise schwärzt. Intransparenz liege erst dann vor, wenn die Akte derart geschwärzt sei, dass die Auswahlentscheidung für den unterlegenen Bieter nicht mehr nachzuvollziehen sei.
Einzelfallentscheidung
Die Gratwanderung zwischen Transparenz und Geheimhaltung von Unternehmensdaten bleibt ein Risiko in jedem Einzelfall.