22.05.2024Fachbeitrag

Vergabe Aktuell 1458

Intransparenz wegen geschwärzter Akte

Übermäßiges Schwärzen einer Akte kann das Recht des unterlegenen Bieters auf ein transparentes Verfahren verletzen (OLG Celle, 28.03.2023, 13 U 81/21).

Transparenzgrundsatz

Der Konzessionsgeber muss den Konzessionsnehmer in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren auswählen. Dafür ist insbesondere erforderlich, dass die Auswahlentscheidung für den unterlegenen Bieter nachvollziehbar und plausibel ist.

Nachvollziehbare Auswahl erforderlich

Laut OLG Celle ist es grundsätzlich unschädlich, wenn der Konzessionsgeber das Angebot des obsiegenden Bieters teilweise schwärzt. Intransparenz liege erst dann vor, wenn die Akte derart geschwärzt sei, dass die Auswahlentscheidung für den unterlegenen Bieter nicht mehr nachzuvollziehen sei.

Einzelfallentscheidung

Die Gratwanderung zwischen Transparenz und Geheimhaltung von Unternehmensdaten bleibt ein Risiko in jedem Einzelfall.

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