Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A Juli 2017
Keine Einberufungsbefugnis eines abberufenen GmbH-Geschäftsführers
Der BGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung zu einer Gesellschafterstreitigkeit mit der Einberufungsbefugnis eines abberufenen, aber weiterhin im Handelsregister eingetragenen GmbH-Geschäftsführers befasst. In seinem Urteil hat das Gericht eine analoge Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, zur Einberufung der Hauptversammlung befugt sind, auf die GmbH abgelehnt.
Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch einen Unbefugten führt zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit der auf dieser Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse analog § 241 Nr. 1 AktG. Bei der Vorbereitung von Gesellschafterversammlungen muss deshalb sorgfältig auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben geachtet werden.
Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt grundsätzlich durch Geschäftsführer
Grundsätzlich ist jeder Geschäftsführer zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung berechtigt (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Dies gilt auch dann, wenn eine Gesellschaft mehrere Geschäftsführer hat. Zudem kann jeder Gesellschafter, der über eine Beteiligung in Höhe von mindestens 10 Prozent verfügt, gemäß § 50 Abs. 1 GmbHG die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen. Kommt der Geschäftsführer diesem Verlangen nicht nach, kann der Gesellschafter die Gesellschafterversammlung gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG selbst einberufen (sog. Selbsthilferecht). Im Gesellschaftsvertrag kann weiteren Personen die Befugnis zur Einberufung der Gesellschafterversammlung eingeräumt und/oder die gesetzlich vorgesehene Einberufungsbefugnis in sachlicher Hinsicht erweitert werden.
Einberufungsbefugnis eines abberufenen Geschäftsführers gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG analog?
Ausgehend von diesen Grundsätzen war bisher umstritten, ob ein abberufener Geschäftsführer analog § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Gesellschafterversammlung einberufen darf, wenn er im Zeitpunkt der Einberufung der Gesellschafterversammlung noch im Handelsregister eingetragen ist. Dies ist in der Praxis insbesondere dann relevant, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen eines Gesellschafterstreits in einer Gesellschafterversammlung aus wichtigem Grund abberufen wurde, das zuständige Registergericht die Eintragung der Beendigung des Geschäftsführeramtes wegen einer laufenden Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage jedoch zunächst ablehnt und der abberufene Gesellschafter-Geschäftsführer in einer weiteren Gesellschafterversammlung die Abberufung des verbleibenden Geschäftsführers betreiben möchte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eintragung der Abberufung in das Handelsregister lediglich deklaratorischen Charakter hat, die Abberufung also – sofern ein wichtiger Grund vorliegt – bereits mit Fassung des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses wirksam wird.
Teilweise wird eine analoge Anwendung mit der Begründung angenommen, zum Schutz des Rechtsverkehrs müsse es ausreichen, wenn nach der Registerlage eine Einberufungsbefugnis bestehe. Dies gelte zumindest dann, wenn ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers geführt werde. Die Gegenansicht verneint eine Einberufungskompetenz, da es an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke im GmbH-Recht und an einer vergleichbaren Interessenlage fehle.
BGH: Keine Einberufungsbefugnis des abberufenen Geschäftsführers auch bei Eintragung im Handelsregister
Dieser Auffassung schließt sich der BGH ausdrücklich an. Insbesondere die unterschiedlichen Interessenlagen bei einer AG einerseits und einer GmbH andererseits sprächen gegen eine entsprechende Anwendung von § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG auf eine GmbH. Anders als bei einer AG, bei der die Vorstandsmitglieder ohne Mitwirkung der Aktionäre durch den Aufsichtsrat bestellt werden, sei ein Gesellschafter einer GmbH in der Regel in die Bestellung der Geschäftsführer eingebunden. Daher bestehe kein Bedürfnis, die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung anhand des Handelsregisters überprüfen zu können.
Fazit
Mit dem Urteil des BGH ist höchstrichterlich geklärt, dass ein wirksam abberufener GmbH-Geschäftsführer auch bei Fortbestand der Handelsregistereintragung nicht dazu befugt ist, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. In der Praxis wird ein abberufener Gesellschafter-Geschäftsführer, der die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen anstrebt, daher gemäß § 50 Abs. 1 GmbH die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen und ggf. das ihm zustehende Selbsthilferecht gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG ausüben müssen. Gleichzeitig wird es durch das Urteil des BGH aus Sicht der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter zumindest in Bezug auf die Einberufungsbefugnis des abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführers weniger bedeutsam, möglichst schnell eine Eintragung der Abberufung im Handelsregister zu erreichen.