Vergabe 1100
Keine Rüge „ins Blaue“
Soweit es den Bietern möglich ist, müssen diese zur Rüge eines Vergaberechtsverstoßes Anhaltspunkte oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht begründen (OLG Düsseldorf, 01.04.2020, Verg 30/19).
Rüge der Ungleichwertigkeit des Nebenangebots
Der Bieter rügte, dass sich aus der intensiven Prüfung der Nebenangebote eines anderen Bieters durch den Auftraggeber ergebe, dass der andere Bieter die Gleich-wertigkeit des Nebenangebots nicht vergaberechtskonform nachgewiesen habe.
Hinreichender Verdacht
Das OLG Düsseldorf entschied, dass Bieter in Bezug auf außerhalb ihrer Wahrnehmung liegender Umstände zwar behaupten dürfen, was sie redlicherweise für wahrscheinlich oder möglich halten. Jedoch müsse sich aus einer Rüge ein hinreichender Verdacht auf den behaupteten Vergabe-rechtsverstoß ergeben.
Diesen Anforderungen genüge die Rüge des Bieters nicht. Aus der intensiven Prüfung des Angebots sei nicht auf einen Vergabrechtsverstoß zu schließen. Bei der Rüge des Bieters handele es sich insofern um einen reinen Verdacht ins Blaue hinein.