Vergabe 773
Keine vergaberechtsfreie Kooperation: Modellverträge zur Patientenversorgung sind auszuschreiben
Eine vergaberechtsfreie öffentlich-öffentliche Kooperation setzt voraus, dass öffentliche Auftraggeber zusammenarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen. Konkrete gemeinsame Ziele fehlen aber bei Verträgen über Modellvorhaben zwischen Krankenkassen (KK) und kassenärztlichen Vereinbarungen (KV) (OLG Dresden, 29.09.2016, Verg 4/16).
Divergierende Interessen sind kooperations-schädlich
Das Gericht geht davon aus, dass KK einerseits und KV andererseits zwar das übergeordnete Ziel einer qualitativ hochwertigen und bezahlbaren Gesundheitsversorgung teilen. Zur Erreichung dieses Ziels verfolgen sie aber aufgrund ihrer unterschiedlichen Rollen im Krankenversicherungssystem gegenläufige Interessen.
Modellvertrag ist im Wettbewerb zu vergeben
Ein Modellvertrag zur strukturellen Optimierung von vertragsärztlichen Versorgungsprozessen erfüllt daher keinen Ausnahmetatbestand, sondern unterliegt als entgeltlicher Dienstleistungsauftrag dem Vergaberecht. Auch eine Direktvergabe scheidet aus, da den KV weder faktisch noch sozialgesetzlich ein Alleinstellungsmerkmal zukommt.
Neues Vergaberecht
Die Entscheidung würde zum neuen Vergaberecht unverändert ergehen. Denn § 108 Abs. 6 GWB n.F. normiert die gleichen Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand der öffentlich-öffentlichen Kooperation. Allerdings gilt nach neuem Recht ein höherer Sonder-Schwellenwert für soziale Dienstleistungen des Gesundheitswesens von 750.000 Euro netto.