10.02.2014Fachbeitrag

Update Compliance 164

LAG Baden-Württemberg: Managerhaftung

Das LAG Baden-Württemberg hat sich kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kündigung eines Managers möglich ist, dessen Mitarbeiter Ausgaben zu seinen Gunsten getätigt haben, ohne dass eine entsprechende Anordnung des Managers nachweisbar war. Das LAG entschied sich unter Hinweis auf die hierarchische Stellung für eine umfassende Vermögensbetreuungspflicht der Führungskraft und damit für die Kündigungsmöglichkeit (Urt. v. 11.7.2013 - 35a 129/12).

Nobelausstattung der Dienstvilla

Eine Führungskraft wurde über einen Entsendevertrag zum CEO der Mercedes Benz-Vertriebsgesellschaft für die USA bestellt. Er war selbst nur dem Konzernvorstandsvorsitzenden gegenüber weisungsgebunden. Während der Tätigkeit als CEO kam es zu erheblichen Investitionen in der Dienstvilla, namentlich dem Einbau einer Home-Entertainment-Anlage für USD 90.000,00, den Umbau der Waschküche für USD 12.700,00, die Anschaffung von Übergangsbetten für eine dreimonatige Nutzung für USD 6.500,00 sowie dem Einbau eines vollverspiegelten Fitnessraumes für USD 18-20.000,00.

Der CEO verteidigte sich gegen die Kündigung insbesondere mit den Argumenten,

• es sei gar kein finanzieller Schaden entstanden, da die Investitionen zu einer Wertsteigerung geführt hätten;
• es seien (Übergangsbetten) dadurch höhere Ausgaben für Hotelübernachtungen erspart worden;
• er habe die Baumaßnahmen weder beauftragt noch sonst veranlasst. Er habe keinen Einfluss auf die Handelnden genommen.
• Eine zu Unrecht erfolgte Überweisung von EUR 7.500,00 sei ihm nicht aufgefallen, er könne seine Kontobewegungen nicht in dieser Detailtiefe überprüfen.
• Die von ihm unterzeichnete – unvollständige – Liste aller Investitionsmaßnahmen sei von den zuständigen Stellen vorbereitet worden. Er habe im Vertrauen unterschrieben. Von ihm könne nicht verlangt werden, alles zu prüfen, was er unterzeichne.

Der Manager unterlag in zwei Instanzen. Das LAG begründete die Rechtmäßigkeit der Kündigung damit, dass der CEO jedenfalls die Investitionen als Bewohner des Hauses gekannt und dennoch nicht eingegriffen habe. Mit seiner Stelle gingen hohe Ansprüche an Integrität und Vertrauenswürdigkeit des CEO einher, die ihn dazu verpflichtet hätten, die völlig übertriebenen Investitionen zu unterbinden. Ob die Investitionen zu einer Wertsteigerung geführt hätten oder nicht, sei unbeachtlich. Das Unternehmen habe jedenfalls Ausgaben gehabt. Schließlich schlug das Fehlverhalten in USA auch auf das Grundarbeitsverhältnis zur deutschen Konzernmutter durch und rechtfertigte dort die Kündigung.

Praxisfolgen

Die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg ist eine deutliche Warnung für alle Führungskräfte. Die Argumentation, so wichtig zu sein, dass man keine Details kenne und Mitarbeiter „vorauseilend/voreilig“ gehandelt hätten, verspricht keinen Erfolg mehr. Führungskräfte müssen die mit ihrer Hierarchie und Weisungsmacht einhergehenden Pflichten zur Überwachung und Kontrolle sowie zum Schutz der Vermögensinteressen des Arbeitgebers ernster nehmen. Tun Sie dies nicht, droht - nach deutschem Recht - zudem Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 266 StGB.

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