01.10.2014Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht Oktober 2014

Letter of Intent – Abgrenzung von Break-up Fee- und Kostenerstattungsklauseln

OLG München vom 19.9.2012, NZG 2013, 257

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Urteil vom 19. September 2012 klargestellt unter welchen Voraussetzungen auch eine hohe Aufwandsentschädigung für den Fall des Abbruchs von Vertragsverhandlungen nicht als „Breakup Fee“ zu qualifizieren ist. Während Break-up Fee Klauseln (Vertragsstrafenregelungen für den Fall des Abbruchs von Vertragsverhandlungen) bei der geplanten Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen regelmäßig schon zu einer Beurkundungspflicht des Letter of Intent (LoI) unter dem Gesichtspunkt des faktischen Abschlusszwangs führen, wird bei reinen Kostenerstattungsregelungen keine Beurkundungspflicht angenommen.

Unter einer Break-up Fee versteht man eine Vereinbarung, nach der die Partei, die die Verhandlungen ohne wichtigen Grund abbricht, einen vorher bestimmten Ausgleichsbetrag an die andere Partei bezahlen muss. Indem sie eine Break-up Fee vereinbaren, wollen die Parteien aber nicht nur eine Regelung treffen, wie die Kosten des potentiellen Erwerbers ersetzt werden, wenn es nicht zu einem   Vertragsabschluss kommt. Ziel ist auch, eine stärkere gegenseitige Bindung der Parteien bei den Verhandlungen zu erreichen. Soweit die Parteien keine anderweitigen vertraglichen Regelungen treffen, spricht vieles dafür, die Vereinbarung einer Break-up Fee als ein selbständiges Strafversprechen zu qualifizieren. Dieses löst einen vertraglichen Schadensersatzanspruch aus, wenn die Vertragsverhandlungen grundlos abgebrochen werden.

Sehr schwer ist es jedoch häufig, zwischen einer Break-up Fee-Klausel und einer Aufwendungsersatzklausel zu unterscheiden. Da beide Klauseln nach der Rechtsprechung unterschiedlich behandelt werden und unterschiedliche Rechtswirkungen haben, ist bei der Formulierung eines Letter Of Intent auf eine klare Abgrenzung zu achten.

Aufwandsentschädigung

In diesem Zusammenhang hat das OLG München mit Urteil vom 19. September 2012 entschieden, dass eine Aufwandsentschädigung, die in einem Letter of Intent für die Durchführung einer Due Diligence vereinbart wurde, keiner notariellen Beurkundungspflicht unterliegt. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn – wie im konkreten Sachverhalt – der Letter of Intent die Gründung einer GmbH und die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen nach deutschem Recht und damit ein beurkundungspflichtiges Rechtsgeschäft vorsieht.

Keine Beurkundungspflicht bei reiner Aufwandsentschädigung

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger Beraterkosten aus einem Letter of Intent in sechsstelliger Höhe aufgrund des vorzeitigen Abbruchs der Vertragsverhandlungen durch die beklagte Partei geltend gemacht.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die im Letter of Intent enthaltene Verpflichtung formunwirksam sei, da die Klausel einen faktischen Zwang zum Abschluss des Hauptgeschäftes (GmbH-Gründung und Übertragung von GmbH Geschäftsanteilen) begründen würde. Dies hätte bedeutet, dass schon der Letter of Intent gemäß § 15 Abs. 3 und 4 GmbH-Gesetz hätte beurkundet werden müssen.

Verschiedentlich war seitens der Rechtsprechung vor dem Urteil des OLG München schon eine entsprechende Formunwirksamkeit anerkannt worden, wenn eine Break-up Fee-Klausel, die in Form einer Vertragsstrafe vereinbart wurde, aufgrund der Höhe der Vertragsstrafe zu einem Abschlusszwang im Hinblick auf den Abschluss des formbedürftigen Hauptgeschäftes geführt hat (LG Paderborn, MittRhNotK, 2000, 441, m.w.N.).

Dass die Obergrenze der zu erstattenden Kosten bei 400.000 Euro lag, hat das Gericht zu keiner anderen Wertung geführt

Der Fall, über den das OLG München zu entscheiden hatte, lag jedoch anders. Es handelte sich um eine reine Aufwandsentschädigungsregelung, nach der dem Kläger ein Aufwandserstattungsanspruch für den von ihm nachgewiesenen Aufwand zustehen sollte, wenn die Transaktion abgebrochen würde. Dass die Obergrenze der Kosten, die im Streitfall zu erstatten waren, bei 400.000 Euro lag, hat das Gericht zu keiner anderen Wertung geführt.

Ein ausführlicher Beitrag des Verfassers zum Thema Letter of Intent findet sich in der Jubiläumsausgabe der Zeitschrift „M&A Review“.

Da es sich um die Erstattung der Kosten handelte, die dem Kläger tatsächlich entstanden waren und die dieser nachzuweisen hatte, hat das OLG München entschieden, dass bei einer solchen Konstellation kein faktischer Abschlusszwang und damit auch keine Formbedürftigkeit des Letter of Intent anzunehmen sei. Die Aufwandsentschädigungsklausel im LoI war also ohne Beurkundung desselben gültig.

Fazit

Auch wenn der geforderte Nachweis des entstandenen Aufwands im Einzelfall beschwerlich sein mag, so zeigt das OLG München doch einen rechtssicheren Weg zu einer entsprechenden Kostenerstattungsregelung bei einem Letter of Intent auf, der den Abschluss eines formbedürftigen Vertrages zum Gegenstand hat. Wenn der Hauptvertrag nicht beurkundungspflichtig ist, erweist sich die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Form einer Break-up Fee weiterhin als die praktikablere Variante. In diesem Fall wird durch eine entsprechende Klausel ein selbständiges Strafversprechen vereinbart. Dies führt dazu, dass die vereinbarte Vertragsstrafe, unabhängig von einem Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten, im Falle des vorzeitigen Verhandlungsabbruchs zu zahlen ist.

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