25.01.2021Fachbeitrag

Vergabe 1147

Mindestdauer der Geschäftstätigkeit als Eignungskriterium

Die Mindestdauer der Geschäftstätigkeit von Bietern ist bei komplexen Bauvorhaben ein zulässiges Eignungskriterium. Dies gilt auch für entsprechende Vorgaben im Rahmen von Eignungsleihen (OLG Schleswig-Holstein, 10.12.2020, 54 Verg 4/20).

Dreijährige Geschäftstätigkeit

Auftraggeber umfangreicher Bauvorhaben dürfen eine mindestens dreijährige Geschäftstätigkeit der Bieter als Eignungsnachweis verlangen. Dieses Eignunskriterium ist geeignet, die Leistungsfähigkeit der Bieter in organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu belegen. Der Auftraggeber verstößt hierdurch nicht gegen den Wettbewerbs- und Gleichheitsgrundsatz. Denn gerade bei komplexen Leistungsprofilen hat er ein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden Erfahrung der Bieter.

Mindestdauer der Geschäftstätigkeit bei Eignungsleihe

Auch im Rahmen der Eignungsleihe darf der Auftraggeber bei komplexen Bauvorhaben verlangen, dass der Bieter die Mindestdauer der auftragsspezifischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens nachweist, dessen Kapazitäten er für die Erfüllung der Eignungskriterien in Anspruch nehmen will. Zwar schränkt dies den Kreis der kommenden Unternehmen und somit die Möglichkeiten des Bieters, Eignungsleihen zu nutzen, deutlich ein. Das berechtigte Interesse des Auftraggebers an der geordneten Koordination einer komplexen Bauleistung erstreckt sich aber notwendigerweise auch auf Unternehmen, die neben dem Bieter an der Ausführung des Auftrages beteiligt sind.

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