Update Energie 14
Neuregelung der Meldepflichten für Eigenversorger im EEG 2017
Am 1. Januar 2017 ist das EEG 2017 in Kraft getreten. Unter anderem wurden darin die Regelungen für die Eigenversorgung und die Eigenerzeugung aus (Alt-)Bestandsanlagen überarbeitet. Mit der Novellierung sind auch die Meldepflichten für Eigenversorger und Eigenerzeuger angepasst worden. Diese Meldepflichten sind von erheblicher Bedeutung, weil bei einer Missachtung in vielen Fällen das Eigenversorgungs- bzw. Eigenerzeugungsprivileg (zumindest teilweise) entfällt und auf den verbrauchten Strom dementsprechend (mehr) EEG-Umlage zu zahlen ist. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wesentlichen Meldepflichten:
Mitteilung von Basisangaben gegenüber dem Netzbetreiber
Eigenversorger und Eigenerzeuger müssen dem Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, unverzüglich bestimmte Basisangaben zur Eigenversorgungs- bzw. Eigenerzeugungskonstellation übermitteln (§ 74a Abs. 1 EEG 2017). Hierzu zählen die Angabe, ob und ab wann ein Fall der umlagepflichtigen Eigenversorgung vorliegt, die installierte Leistung der selbst betriebenen Stromerzeugungsanlagen, die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt, und etwaige Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines Entfallens oder einer Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie den Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind. Anspruchsberechtigt ist – abhängig von verschiedenen Kriterien – entweder der Verteilnetzbetreiber oder der regelzonenverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber. Ausnahmen von der Meldepflicht bestehen für bestimmte Kleinanlagen und für den Fall, dass dem Netzbetreiber die relevanten Tatsachen bereits bekannt sind.
Erfüllt der Eigenversorger bzw. Eigenerzeuger die Mitteilungspflicht nicht spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres (bei Meldung ggü. dem Verteilnetzbetreiber) bzw. bis zum 31. Mai des Folgejahres (bei Meldung ggü. dem Über-tragungsnetzbetreiber), erhöht sich der entfallene oder verringerte Zahlungsanspruch für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte (§ 61g Abs. 2 EEG 2017). Bei Eigenversorgungs- bzw. Eigenerzeugungsmodellen, die vor Inkrafttreten der Neuregelungen am 1. Januar 2017 in Betrieb gegangen sind, müssen die Basisangaben – je nach Zuständigkeit – spätestens bis zum 28. Februar 2018 an den berechtigten Netzbetreiber bzw. bis zum 31. Mai 2018 an den berechtigten Übertragungsnetzbetreiber gemeldet werden, um eine Sanktionierung zu vermeiden. Das gleiche gilt bei Eigenversorgungsmodellen, die im Jahr 2017 aufgesetzt werden bzw. worden sind.
Mitteilung von Angaben für die Endabrechnung gegenüber dem Netzbetreiber
Eigenversorger, die der Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage unterliegen, müssen dem anspruchsberechtigten Netzbetreiber alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind – insbesondere die Angabe der umlagepflichtigen Strommengen (§ 74a Abs. 2 EEG 2017). Besondere weitergehende Angaben sind zudem beim Einsatz von Stromspeichern zu machen. Die Meldepflicht gilt auch für Eigenerzeuger, die ihre (Alt-) Bestandsanlage ab dem 1. Januar 2018 erneuern oder ersetzen, so dass eine anteilige Umlagepflicht entsteht.
Die Meldung muss bis zum 28. Februar eines Jahres erfolgen, wenn der anspruchsberechtigte Netzbetreiber ein Verteilnetzbetreiber ist, und bis zum 31. Mai, wenn der anspruchsberechtigte Netzbetreiber ein Übertragungsnetzbetreiber ist. Erfüllt der Eigenversorger (bzw. der Eigenerzeuger) diese Mitteilungspflicht für das jeweilige Kalenderjahr nicht, erhöht sich der verringerte Anspruch auf 100 Prozent der regulären EEG-Umlage.
Mitteilungspflichten gegenüber der BNetzA
Des Weiteren müssen Eigenversorger und ggf. Eigenerzeuger die gegenüber den Netzbetreibern zu machenden Angaben für die Endabrechnung auch und innerhalb derselben Fristen an die BNetzA melden (§ 76 Abs. 1 EEG 2017).
Weitere umfangreiche Mitteilungspflichten gegenüber der BNetzA bestehen für Eigenversorger und Eigenerzeuger, die im jeweils letzten Kalenderjahr durch die teilweise oder vollständige Befreiung von der EEG-Umlage um mindestens 500.000 Euro entlastet wurden (§ 74a Abs. 3 EEG 2017). Die erforderlichen Angaben umfassen den Namen, ggf. das Handelsregister und die Registernummer, den Umfang der Umlagenbefreiung, Angaben zur Unternehmensgröße, zum Sitz des Eigenversorgers und zum Hauptwirtschaftszweig, in dem der Eigenversorger tätig ist. Die Mitteilung ist der BNetzA bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres zu machen. Wenn der anspruchsberechtigte Netzbetreiber ein Übertragungsnetzbetreiber ist (s.o.), verschiebt sich die Frist auf den 31. Oktober.
Besondere Meldepflicht für „Eigenerzeuger“ auf Grundlage eines Nutzungsrechts
Der Gesetzgeber hat in die Übergangsvorschriften des EEG 2017 eine Auffangregelung für Sachverhalte aufgenommen, in denen die „Eigenerzeugung“ nicht über eine eigene Stromerzeugungsanlage, sondern lediglich über ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht an einer Stromerzeugungsanlage erfolgt (häufig in Form sog. Scheibenpachtmodelle). Nach Ansicht des Gesetzgebers und der BNetzA ist eine Eigenerzeugung in diesen Fällen mangels Personenidentität zwischen Erzeuger und Verbraucher ausgeschlossen. Aufgrund der unklaren Rechtslage vor Inkrafttreten des EEG 2014 sollen bestehende Versorgungskonstellationen aus dieser Zeit jedoch unter bestimmten Voraussetzungen weiter privilegiert bleiben. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der „Eigenerzeuger“ bis zum 31. Mai 2017 bestimmte Angaben gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber macht. Ohne eine entsprechende Mitteilung wird die „Eigenerzeugung“ rückwirkend ab dem 1. August 2014 als umlage-pflichtige Lieferung behandelt. Die Regelung wird weitläufig als Amnestieregelung bezeichnet (§ 104 Abs. 4 EEG 2017).
Weitere Meldepflichten bei „sonstigem Letztverbrauch“ und Weiterleitung an Dritte
Unabhängig von der Eigenversorgung bzw. Eigenerzeugung können Meldepflichten auch in anderen Zusammenhängen entstehen. Dies gilt etwa für den Fall, dass Strommengen verbraucht werden, die nicht aus einer Eigenversorgung oder Eigenerzeugung stammen, aber auch nicht von einem Stromversorger geliefert wurden (sog. sonstiger Letztverbrauch), oder wenn Strommengen an Dritte weitergeleitet werden.