12.09.2014Fachbeitrag

Vergabe 547

OLG Düsseldorf schränkt Anforderungen an die Eignung ein

Öffentliche Auftraggeber dürfen im Rahmen der Eignung keine festen Lieferzusagen von den Bietern und deren Lieferanten fordern (OLG Düsseldorf, 25.06.2014, VII-Verg 38/13).

Keine festen Lieferzusagen als Eignungskriterium

Die Rechtsprechung zu den Eignungskriterien, insbesondere dazu, was öffentliche Auftraggeber in der ersten Stufe eines Vergabeverfahrens überhaupt fordern dürfen, ist streng. Das OLG Düsseldorf hat nun über feste Lieferzusagen entschieden.

Zusage der Lieferfähigkeit reicht vor dem Zuschlag

Zwar ist es nachvollziehbar, dass öffentliche Auftraggeber ein hohes Interesse daran haben, dass der Vertrag von dem obsiegenden Bieter im Ergebnis auch sicher erfüllt wird und dieser auf die notwendigen Zulieferungen zugreifen kann. Allerdings handelt es sich im Rahmen der Eignung um eine unzumutbare Forderung, so der Vergabesenat. Es reiche aus, wenn die Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist von drei bis vier Wochen vor dem Zuschlag vorlägen. Dann sei der öffentliche Auftraggeber hinreichend abgesichert, dass sein Vertrag erfüllt wird. Die Bieter hätten Zeit, die Nachweise für sich und ggf. ihre Lieferanten zu besorgen.

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