Vergabe 498
OLG Frankfurt zu Direktvergaben
OLG Frankfurt hat den Bestandsschutz für de-facto-Vergaben präzisiert (OLG Frankfurt, 30.01.14, 11 Verg 15/13).
Fristen des § 101 b GWB beginnen erst mit unbedingtem Vertrag
Die Frist, innerhalb derer eine de-facto-Vergabe (§ 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB) - d. h. ein direkter Auftrag ohne Vergabeverfahren - nachgeprüft werden kann, beginnt nicht schon bei Vertragsschluss, sondern erst, wenn alle aufschiebenden Bedingungen eingetreten sind.
Ohne Gremienvorbehalt
Gremienvorbehalte müssen also ausgeräumt sein, bevor die Frist beginnt.
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