Vergabe 798
OLG Koblenz: Keine Ergänzung von Eignungsnachweisen
Schließt der öffentliche Auftraggeber die Nachforderung von Eignungsnachweisen aus, darf er nachträgliche Ergänzungen der Bieter bei der Eignungsprüfung nicht berücksichtigen (OLG Koblenz, 04.01.2017, Verg 7/16).
Nur Prüfung der eingereichten Eignungsnachweise
Hat der öffentliche Auftraggeber eine Nachforderung von Eignungsnachweisen nach § 56 Abs. 2 S. 2 VgV (neues Vergaberecht 2016) ausgeschlossen, muss er die abgegebenen Erklärungen und Nachweise so prüfen, wie sie die Bieter vorgelegt haben. Nachträgliche Ergänzungen darf er nicht berücksichtigen.
Auslegung möglich
Die nachträglichen Ergänzungen können allenfalls als Auslegungshilfe für die abgegebenen Eignungsnachweise dienen.
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