Vergabe 548
OLG Koblenz: Keine Nachprüfung eines zukünftigen Vergabeverfahrens!
Erklärt der öffentliche Auftraggeber, dass er die Leistung zukünftig in einem anderen (förmlichen) Verfahren vergeben wolle, leitet er damit noch kein nachprüfbares Vergabeverfahren ein (OLG Koblenz, Beschluss vom 15.08.2014 - 1 Verg 7/14).
Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens sind Handlungen und Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers in einem laufenden Vergabeverfahren.
Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen zukünftige Verstöße
Erklärt der öffentliche Auftraggeber lediglich die Absicht, zukünftig ein Vergabeverfahren durchführen zu wollen, leitet er damit noch kein Vergabeverfahren ein. Ein Bieter kann insoweit keinen vorbeugenden Rechtsschutz gegen vermutete Vergaberechtsverstöße in einem zukünftigen Vergabeverfahren geltend machen.