11.12.2015Fachbeitrag

Update Compliance 25/2015

Reform des Korruptionsstrafrechts führt auch zu Änderungen und Verschärfungen im Geldwäscherecht

Am 26. November 2015 ist das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption in Kraft getreten. Neben der Reformierung der Korruptionsdelikte ist zugleich auch der Geldwäschetatbestand des § 261 StGB erweitert worden: Neben der Ergänzung des Vortatenkatalogs ist nun auch die sogenannte „Selbstgeldwäsche“ unter Strafe gestellt.

Mit Inkrafttreten des erwähnten Gesetzes zur Korruptionsbekämpfung wird der Vortatenkatalog des § 261 StGB erweitert. Vortat einer Geldwäsche neben der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) ist nunmehr auch die Bestechung und Bestechlichkeit von ausländischen und internationalen Bediensteten gemäß § 335a StGB. Wer also Tatbeute aus diesen Straftaten verbirgt oder verschleiert, macht sich wegen Geldwäsche strafbar.

Strafbar ist nunmehr auch die sog. "Selbstgeldwäsche". Bislang wurde derjenige nicht wegen Geldwäsche bestraft, der bereits an der Vortat (z. B. der Bestechlichkeit oder gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung) beteiligt war. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption wird dieses „Privileg“ für den Täter nunmehr in bestimmten Fällen abgeschafft. Fortan kann auch derjenige wegen Geldwäsche belangt werden, der einen Gegenstand, der aus einer Vortat stammt, in den Verkehr bringt und die Herkunft verschleiert. So kann sich beispielsweise ein korruptiver angestellter Einkäufer, der Schmiergeld eines Auftragnehmers erlangt hat und der dieses Geld nun in den Finanzkreislauf einbringt, künftig nicht nur wegen eines Korruptionsdelikts, sondern auch wegen Geldwäsche strafbar machen.

Praxishinweis: Das Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption erweitert und verschärft nicht nur das Korruptionsstrafrecht. Die Regierung legt auch verstärktes Augenmerk auf die Geldwäschebekämpfung. Insbesondere die Strafbarkeit der sog. "Selbstgeldwäsche" wird dazu führen, dass die Verfolgungsbehörden sich künftig in deutlich mehr Fällen als bisher mit dem Tatbestand der Geldwäsche auseinandersetzen müssen.

Konnten sie die Verfolgung wegen dieses nicht einfach zu durchdringenden Delikts häufig außen vor lassen, da der Geldwäscher auch die Vortat begangen hat, sind sie nun gezwungen, diese ebenfalls zu verfolgen. Für den Täter selbst kann der Wegfall des persönlichen Strafaufhebungsgrundes zu einem deutlich höheren Strafmaß führen, da er nunmehr nicht „nur“ wegen der Vortat, sondern auch wegen der sich anschließenden Geldwäsche sanktioniert werden kann.

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