Vergabe 1462
Schadensersatz bei Open-House-Ausschreibung
Unterlässt der Auftraggeber bei einer Open-House-Ausschreibung rechtswidrig den Zuschlag, muss er dem Bieter den entgangenen Gewinn ersetzen (LG Bonn, 01.02.2023, 1 O 99/22).
Open-House-Ausschreibung
Bei einer Open-House-Ausschreibung möchte der Auftraggeber mit allen interessierten Unternehmen einen Vertrag abschließen, welche die nachgefragten Leistungen zu den festgelegten Bedingungen und der vorgegebenen Vergütung anbieten.
Kein Angebot
Die bloße Auftragsbekanntmachung einer Open-House-Ausschreibung ist kein rechtsverbindliches Angebot, wenn aus der Bekanntmachung und den Teilnahmebedingungen hervorgeht, dass ein Vertrag erst mit Zuschlag zustande kommt.
Open-House-Ausschreibung als vorvertragliches Schuldverhältnis
Allerdings begründet das Open-House-Verfahren spätestens mit dem Eingang eines Angebots ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen Auftraggeber und Bieter. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm selbst gesetzten Verfahrensregeln einzuhalten und die Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme sicherzustellen.
Entgangener Gewinn ist ersatzfähig
Verletzt der Auftraggeber die Pflicht zur Gleichbehandlung, indem er einem Bieter trotz ordnungsgemäßem Angebot den Zuschlag verweigert, muss er ihm den entgangenen Gewinn ersetzen. Im vorliegenden Verfahren unterlag der Kläger, weil er seinen Schaden nicht substantiiert dargelegt hat.