Vergabe 679
Schadensersatz nur nach Nachprüfungsverfahren?
Mitgliedstaaten dürfen bestimmen, ob Bieter Schadensersatz nur verlangen dürfen, wenn sie wegen eines Verstoßes des öffentlichen Auftraggebers gegen das Vergaberecht zuvor ein Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet haben (EuGH, Urteil vom 26.11.2015, C- 166/14).
Keine zwingende Vorgabe
Nach der Rechtsmittelrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage eines Bieters gegen den Auftraggeber davon abhängig machen, ob der Bieter den vermeintlichen Vergabeverstoß zuvor in einem Vergabenachprüfungsverfahren geltend gemacht hat. Die Rechtsmittelrichtlinie enthält jedoch keine Regelung zu Klagefristen oder weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit solcher Klagen.
Kritisch bei de-facto-Vergabe
Zumindest in Fällen einer unzulässigen Direktvergabe (defacto- Vergabe) ist eine solche Regelung jedoch kritisch. Denn in diesem Fall würde das Recht auf Erhebung einer Schadensersatzklage praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert.
Denn zumindest in Deutschland dürfen sich Bieter nach § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB nur innerhalb von sechs Monaten nach Zuschlag auf die Unzulässigkeit einer de-facto-Vergabe berufen.
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