17.12.2020Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A Dezember 2020

Schärfere Investitionskontrolle erschwert M&A-Transaktionen

Bundesregierung untersagt Übernahme von deutschem Satellitenunternehmen 

Die Bundesregierung hat beschlossen, den geplanten Erwerb der IMST GmbH, einem in der Satelliten- und Radartechnik tätigen deutschen Unternehmen, durch den chinesischen Rüstungskonzern China Aerospace Science and Industry Corporation („CASIC“) zu untersagen. Gleich dreimal hat die Bundesregierung im Jahr 2020 die Investitionskontrolle verschärft. Neben der Aufnahme neuer Wirtschaftsbereiche wurden u.a. ein Vollzugsverbot eingeführt, die Offenlegung von Informationen bei der Due Diligence beschränkt, der Prüfmaßstab angepasst und die Prüffristen verlängert. Bei der Planung von M&A-Transaktionen wird man frühzeitig klären müssen, inwieweit das Timing durch die Investitionskontrolle beeinflusst wird und Clean Teams eingesetzt werden müssen.

Unter dem Eindruck der COVID-19-Pandemie hat die Bundesregierung die Investitionskontrolle erheblich verschärft (wir berichteten). Sie ist dem Appell der Europäischen Kommission an die Mitgliedstaaten gefolgt, wachsam zu sein, dass die Gesundheitskrise nicht zu einem Ausverkauf europäischer Unternehmen führt.

Bußgeld- und strafbewehrtes Vollzugsverbot bei meldepflichtigen Erwerben

Die größte Auswirkung der jüngsten Novellen auf die Transaktionspraxis dürfte die Einführung eines Vollzugsverbots sein. Was bislang nur für Transaktionen im Rüstungsbereich galt, gilt nunmehr für alle meldepflichtigen Erwerbe. Diese dürfen nicht mehr vollzogen werden, bis das Prüfverfahren beim Bundeswirtschaftsministerium abgeschlossen ist. Verstöße können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, mit Geldstrafe oder Bußgeldern bestraft werden. Transaktionsberater müssen daher frühzeitig mit allen Beteiligten klären, ob eine Transaktion in den Anwendungsbereich der Investitionskontrolle fällt und meldepflichtig ist.

Katalog der meldepflichtigen Erwerbe signifikant erweitert

Meldepflichtig ist weiterhin der Erwerb von mindestens 10% der Stimmrechte an besonders sicherheitsrelevanten inländischen Unternehmen, wenn unionsfremde Investoren auf Erwerberseite beteiligt sind. Der Katalog der besonders sicherheitsrelevanten Unternehmen wurde dieses Jahr um Unternehmen in den Bereichen Pharma-, Medizin- und Healthcare erweitert. So sind Erwerbe von Herstellern bestimmter Medizinprodukte und Arzneimittel wie Impfstoffe künftig meldepflichtig. Unternehmen aus den Bereichen Künstliche Intelligenz, Robotik, Halbleiter sowie Bio- und Quantentechnologie sollen schon bald ebenfalls in den Katalog aufgenommen werden. Eine weitere Verschärfung ist in Vorbereitung. Der Kreis der meldepflichtigen Erwerbe wird dadurch immer größer. Auch Erwerbe durch britische Unternehmen fallen nach dem Brexit in den Bereich der Investitionskontrolle.

Offenlegungsverbot bestimmter Informationen bei der Due Diligence

Besteht eine Meldepflicht, ist seit diesem Jahr auch die Offenlegung von Informationen bei einer Due Diligence beschränkt. Unternehmensbezogene Informationen, die sich auf sicherheitsrelevante Bereiche beziehen, dürfen dem potentiellen Erwerber nicht mehr offengelegt werden. Eine Lösung kann der Einsatz einer beschränkten Anzahl ausgewählter Berater (sog. Clean Team) sein, die die Informationen anstelle des Investors prüfen.

Verlängerungsmöglichkeit bei Prüffristen

In der Praxis werden Transaktionsberater frühzeitig auf die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung hinwirken und die erforderlichen Informationen einsammeln müssen. Wird dem Antrag nicht innerhalb der regulären zwei Monate stattgeben, kann das Bundeswirt­schaftsministerium die anschließende Prüffrist von vier Monaten in begründeten Fällen nunmehr um weitere drei Monate verlängern – und um einen weiteren Monat, wenn Verteidigungsinteressen berührt sind. Das Investitionskontrollverfahren kann damit zur zeitlichen und finanziellen Belastungsprobe werden.

Zweite öffentlich bekannte Untersagung einer geplanten Transaktion

Die Untersagung des Erwerbs der IMST GmbH durch CASIC ist die zweite Transaktion, die die Bundesregierung nach öffentlich bekannten Informationen untersagt hat. Sie will damit verhindern, dass spezielles Know-how nach China abfließt und die technologische Souveränität Deutschlands im Bereich künftiger Mobilfunksysteme gesichert bleibt. Nach Ansicht der Bundesregierung verfügt IMST GmbH über besondere Expertise im Bereich der Satelliten- und Radarkommunikation sowie der 5G-Millimeterwellen-Technologie. Das Bundeskabinett hat daher am 2. Dezember 2020 die Untersagung des Erwerbs genehmigt.

Fazit

Transaktionen unter Beteiligung unionsfremder Investoren müssen künftig noch vorausschauender geplant werden. In kompetitiven Bieterverfahren können europäischen Bietern durch die zeitlichen Risiken für unionsfremde Investoren relevante Vorteile entstehen.

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