Vergabe 678
"Standorterfordernis" im Vergabeverfahren unzulässig
Auftraggeber dürfen den Bietern nicht vorgeben, die Leistung nur an einem bestimmten Ort zu erbringen, wenn dadurch andere Bieter diskriminiert werden (EuGH, Urteil vom 22.10.2015, C-552/13).
Keine territoriale Einschränkung
Eine territoriale Einschränkung für die Leistungserbringung beschränkt den diskriminierungsfreien Zugang aller Bieter zum Auftrag. Bieter, die zwar alle anderen Anforderungen an die zu erbringende Dienstleistung erfüllten, jedoch nicht in der Lage seien, sie an einem bestimmten Ort zu erbringen,
würden automatisch ausgeschlossen.
Sachverhalt
Gegenstand der Ausschreibung waren medizinische Dienstleistungen zur Entlastung des öffentlichen Gesundheitswesens durch private Krankenhauseinrichtungen. Das Standorterfordernis sah vor, dass die privaten Krankenhauseinrichtungen sich in dem Bezirk der zu entlastenden öffentlichen Krankenhauseinrichtung befinden, damit Patienten keine weite Anreise in Kauf nehmen müssen.
Wertung
Eine Ausgestaltung dergestalt, dass die von den Bietern angebotenen Standorte im Rahmen der Angebotswertung berücksichtigt werden, dürfte hingegen zulässig sein.
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