Update Compliance 160
Steuerhinterziehung: Koalition plant Verschärfung des Selbstanzeigerechts
Die Selbstanzeige soll zukünftig nur noch dann strafbefreiend wirken, wenn hinterzogene Steuern der vergangenen zehn Jahre nacherklärt werden. Ein im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD entsprechend lautender Vorschlag soll nun vorbereitet werden. Das berichtet die Süddeutsche Zeitung in ihrer Online-Ausgabe vom 2. Januar 2014.
Das derzeitige Recht lässt eine Berichtigung unrichtiger Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten genügen. Das sind im Regelfall Steuerstraftaten, die bis zu fünf Jahre zurückliegen. Nur in besonders schweren Fällen beträgt die Verjährung zehn Jahre.
Ob die Koalitionspläne allerdings faktisch eine Verschärfung mit sich bringen würden, muss bezweifelt werden: Wer nach geltendem Recht eigene unverjährte Steuerstraftaten selbst anzeigt, wird von den Finanzbehörden in der Regel schon derzeit aufgefordert, eine Nacherklärung für die vergangenen zehn Jahre einzureichen. Denn der Anspruch des Fiskus auf die Steuerzahlung verjährt in jedem Falle erst nach zehn Jahren, auch wenn die zugrundeliegende Steuerstraftat bereits verjährt ist. Das bedeutet: Wer Steuern hinterzieht, kann dafür in einfachen Fällen zwar nur fünf Jahre lang mit einer Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) belangt werden; zur Nachzahlung fällig sind jedenfalls aber die Steuern der letzten zehn Jahre. Eine Gesetzesänderung würde damit nicht zwingend zu einer Erhöhung des Steueraufkommens führen.
Praxistipp
Wird der Vorschlag der Koalition zum Gesetz, muss die Selbstanzeige neben der Berichtigung von Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten auch Angaben zu hinterzogenen Steuern durch ggf. unverjährte Straftaten in den vergangenen zehn Jahren enthalten.
Bestehen Unsicherheiten, ob die Selbstanzeige eine Steuerhinterziehung in einem bloß einfachen Fall, der nach fünf Jahren verjährt, oder einen besonders schweren Fall, bei dem die Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt, zum Gegenstand hat, empfiehlt sich ohnehin eine Selbstanzeige sämtlicher Straftaten der vergangenen zehn Jahre. Denn wenn die Selbstanzeige unvollständig bleibt, wirkt sie nicht strafbefreiend - unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die Unvollständigkeit erkennen konnte oder nicht.