Vergabe 483
Transparenz bei Angebotswertung
Lässt ein Auftraggeber bereits eingegangene Angebote von Bietern überarbeiten, muss er die überarbeiteten Angebote – soweit möglich – von denselben Mitarbeitern werten lassen, die auch die ursprünglichen Angebote bewertet haben. Zwischenzeitliche geänderte Zuschlagskriterien sind sämtlichen Bietern transparent mitzuteilen (OLG Dresden, 25.02.2014, Verg 9/13).
Preisgericht und Wertungsgremium uneinig
In dem entschiedenen Fall sah ein Preisgericht bei Angebotsentwürfen für Planungsleistungen noch Weiterentwicklungs- und Konkretisierungsbedarf und forderte die Bieter zur Überarbeitung ihrer Angebote auf. Bei der zweiten Wertung fiel der ursprünglich Bestplatzierte auf den dritten Platz.
Verstöße gegen Transparenzgrundsatz
Das Bewertungsgremium war anders besetzt als das ursprüngliche Preisgericht. Auch teilte das Gremium den Bietern nicht mit, nach welchen Kriterien es die überarbeiteten Angebote werten würde.
Keine Prüfung ohne vorherige Rüge
Quasi nebenbei bestätigte das Gericht, dass ein Bieter sich in einem Vergabenachprüfungsverfahren nur auf vermeintliche Verstöße berufen darf, die er zuvor gerügt hat. Nimmt er eine Rüge zurück, ist der vermeintliche Verstoß einer Vergabenachprüfung entzogen.
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